Weihnachten ist in vollem Gange. Das Weihnachtsessen steht fertig in der Küche, die Familien erscheinen bei Ihnen zu Hause. Es ist die Zeit für Besinnlichkeit und Frieden. Doch nicht überall. Nach dem zweiten oder dritten Wein kommt es dann auch immer Mal wieder zu Diskussionen. Auch ist die Trennungsquote an den Feiertagen ist innerhalb eines Jahres am Höchsten. Die Beitragsreihe soll einen kleinen Einblick geben, welche Judikate zwischen den Weihnachtsfeiertagen zum Vorschein gekommen sind. Eins ist sicher: Weihnachten ist das Fest des Rechtsfriedens.
Weihnachtsfeier des Betriebs als Pflichtveranstaltung?
Sollte Ihre Weihnachtsfeier für einen Abend außerhalb der regulären Arbeitszeit geplant sein, gibt es keine Teilnahmepflicht für Sie als Arbeitnehmer. In einem solchen Fall liegt die Weihnachtsfeier außerhalb der vertraglich festgelegten Arbeitszeit, also in der Freizeit, in welcher der Arbeitgeber Ihnen gegenüber kein Weisungsrecht hat.
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Findet die Weihnachtsfeier jedoch im Rahmen der Arbeitszeit statt, so besteht auch hier zunächst keine Anwesenheitspflicht. Denn die Weihnachtsfeier ist keine arbeitsvertragliche Hauptpflicht gemäß § 611 a BGB. Diese liegt nämlich in der Erbringung der definierten Arbeitsleistung – und nicht in der Völlerei beim gemeinsamen Abendessen oder dem feucht-fröhlichen Sekrempfang.
Nehmen sie allerdings nicht an der Feier teil, müssen Sie bis zum Feierabend weiterarbeiten, da die Freistellung von der Arbeitsleistung für die Dauer der Weihnachtsfeier in der Regel nur für die tatsächlich anwesenden Mitarbeiter gilt. Eine Ausnahme wäre nur dann gegeben, wenn das Arbeiten aufgrund der Abwesenheit der Kollegen nicht mehr möglich ist, da beispielsweise keiner mehr im Büro ist. Allerdings ist in diesem Fall dann auch die Zustimmung Ihres Vorgesetzten einzuholen, damit man früher nach Hause gehen darf.
Stille Nacht, Heilige Nacht
Jedes Familienmitglied ist an Heiligabend Feuer und Flamme. Die Kinder warten auf das Christkind und die Eltern erfreuen sich am leckeren Wein, den sie von Bekannten geschenkt bekommen haben.
In einem Fall kam eine Familie auf die glorreiche Idee ihren Weihnachtsbaum mit Wunderkerzen zu schmücken, anstatt mit altbekanntem Lametta. Die entzündeten Wunderkerzen sollten in diesem Fall einen besonderen Effekt erzeugen. Ist man jedoch nicht nur selbst Feuer und Flamme für die Idee der Wunderkerzen am Baum, sondern auch der Baum selbst, könnte es zu einem Wohnungsbrand kommen. Durch diese Idee entfällt die Einstandspflicht des Hausratsversicherers aufgrund der groben Fahrlässigkeit, so das Landgericht Offenburg.
Sollte dann die Oma vom Enkel ein Weihnachtslied erwarten, muss auch hier aufgepasst werden. Soll das Enkelchen mit der Trompete ein Weihnachtslied spielen, müssen auch hier die Ruhezeiten eingehalten werden. An Werktagen darf die Ruhezeit aber nicht länger als zwei bis drei Stunden dauern und die Geräuscheinwirkungen müssen in gewissen Grenzen zumutbar sein.
Will die Oma noch eine Strophe mehr hören, könnte das Trompetenspiel unerwartet länger dauern. In diesen Fällen kann es auch schnell mal passieren, dass im Nebenzimmer die Kerzen vergessen werden und einen Zimmerbrand auslösen.
Es kann sich derjenige glücklich schätzen, der vor dem Verlassen des Zimmers den festen Entschluss hatte, die Kerzen zu löschen, aber wegen heftigsten familiären Auseinandersetzungen mit dem an sich vernünftigen Sohn das Ausmachen der Kerzen vergisst. Laut dem Oldenburger Oberlandesgericht wird dabei ein Versicherungsfall nicht grob fahrlässig herbeigeführt.
Weihnachten – Das Fest der Geschenke (und der Deko?)
An Weihnachten erfreuen sich meist die Kinder an den vielen Geschenken, nicht vielleicht jedoch an der ein oder anderen hitzigen Familiendiskussion. Aber auch werden die Christbäume mühevoll geschmückt und hergerichtet.
Für Kinder gibt es mittlerweile hochwertige Bastelsets, die zur eigenen Herstellung von Christbaumschmuck dienen. Zudem gibt es auch Christbaumanhänger, die in einer Form miniaturisierter Spielzeuge hergestellt werden. Was zählt nun aber zu einem Geschenk, was zu einer Dekoration? Über diese Frage machte sich das Bundespatentgericht Gedanken. Dies gelangte zur Auffassung, dass der Christbaumschmuck der passiven Dekoration dient, wohingegen das Spielzeug der aktiven Beschäftigung dient, also ein Geschenk sein kann.
Wir wünschen Frohe Weihnachten und einen guten Rutsch ins Neue Jahr!
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Quellen:
LG Offenburg, Urt. v. 17.10.2002 – 2 O 197/02, VersR 2003, 1529
BGH, Urt. v. 26.10.2018 – V ZR 143/17, NZM 2019, 86
OLG Oldenburg, Urt. v. 29.09.1999, Az. 2 U 161/99
Bundespatentgericht, Beschl. v. 28.09.2020, Az. 26 W (pat) 62/14
https://jurios.de/2022/12/22/oh-du-froehliche-ist-die-weihnachtsfeier-im-buero-pflicht/
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