Die Macht der sozialen Netzwerke beschäftigt längst auch die Arbeitsgerichte. Das Bundesarbeitsgericht musste nun einen Rechtsstreit abschließend klären, der sich seit mehreren Jahren durch alle Instanzen zog. Im Kern ging es um die Frage, ob der Betriebsrat eines Unternehmens eine Deaktivierung der Kommentarfunktion auf der facebook-Seite des Unternehmens verlangend darf.
Negative Kommentare über Rotkreuz-Mitarbeiter
Der DRK-Blutspendedienst West hat seit einigen Jahren eine eigene Seite auf facebook. Dort können User frei Kommentare hinterlassen und auf diese Weise auch die Arbeit der Mitarbeiter des Roten Kreuzes bewerten. Die überwiegende Mehrheit der Kommentare ist positiv, allerdings gibt es auch einige wenige Kommentare, in denen es zu Beschwerden über die Mitarbeiter kommt. Dieser Umstand veranlasste den Betriebsrat des DRK-Blutspendedienstes dazu, die Schließung der Kommentarfunktion zu fordern. Der Betriebsrat argumentierte, dass es sich bei der Kommentarfunktion bzw. der facebook-Seite um eine sogenannte technische Einrichtung, die zur Überwachung der Mitarbeiter geeignet sei, handle. Da das Rote Kreuz die Kommentarfunktion nicht deaktivieren wollte, kam es zur gerichtlichen Auseinandersetzung.
Darf der Betriebsrat in Sachen facebook mitreden?
Bereits 1983 hatte das Bundesarbeitsgericht entschieden, dass der Betriebsrat mitentscheiden darf, wenn ein Unternehmen technischen Einrichtungen einführt, die dazu bestimmt sind, Verhalten oder Leistung von Arbeitnehmern zu überwachen. Ob eine facebook-Seite mit Kommentarfunktion genau so zu verstehen ist, wurde von den verschiedenen Instanzen unterschiedlich bewertet. Gab das in erster Instanz zuständige Arbeitsgericht Düsseldorf noch dem Betriebsrat Recht, entschied das Landesarbeitsgericht in zweiter Instanz anders.
Das Bundesarbeitsgericht stufte die Kommentarfunktion der facebook-Seite nun endgültig als technische Einrichtung zur Überwachung von Mitarbeitern ein und ging damit auf die Argumentation des Betriebsrates ein. Dem Betriebsrat steht somit ein Mitspracherecht zu, wenn ein Unternehmen eine facebook-Seite betreibt und diese mit Kommentarfunktion ausgestattet ist.
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