Rechtsnews 05.01.2012 Julia Brunnengräber

BVerwG: Durchfahrverbot für schwere Nutzfahrzeuge bezüglich der B 8 bei Regensburg rechtmäßig

Bei folgendem Rechtsstreit klagen insgesamt 14 Speditionsunternehmen gegen ein Durchfahrverbot auf der B 8 bei der Stadt Regensburg- letztendlich ohne Erfolg, wie das Bundesverwaltungsgericht entschied.

Speditionen klagten gegen Durchfahrverbot

Nutzfahrzeuge, die mehr als 12 Tonnen schwer sind, dürfen laut Landratsamt „die B 8 zwischen der Anschlussstelle Rosenhof und Mötzing, Ortsteil Schönach“ nicht passieren. Sinn dieses Durchfahrverbots ist es, die Anwohner vor Lärm zu schützen. Dürften sie dort fahren, entstünde zusätzlicher Lärm und der Vorwurf der „Mautflucht“ stand im Raum. Die Speditionen und Kläger bei diesem Sachverhalt verteidigten sich damit, die Strecke vor der Autobahnmaut bereits genutzt zu haben. Damit wollten sie deutlich machen, dass sie die Maut nicht umgehen wollen. Als weiteren Verteidigungspunkt führten sie an, dass ungefähr 100 Fahrzeuge ihrer Unternehmen pro Tag die B 8 Richtung Regensburg befahren, was nur ein Drittel des Verkehrsaufkommens dort ausmachen würde.

BVerwG: B 8 bei Regensburg für schwere Nutzfahrzeuge gesperrt

Das Bundesverwaltungsgericht hatte in dieser Sache eine Entscheidung zu treffen. Nach § 45 Abs. 9 Satz 3 StVO würden die Verkehrsbedingungen verändert werden, was Lärmbelästigung für die Anwohner zur Folge hätte, so das Gericht. Zudem ist zu berücksichtigen, dass tagsüber durch „teilweise über 70 Dezibel (A)“ und während der Nacht „60 Dezibel (A) die Erheblichkeitsschwelle im Sinne dieser Regelung überschritten“ ist. Mautflucht liege in der Tat nicht vor, die Strecke war schon vor Mauteinführung genutzt worden und das zu ungefähr zwei Dritteln der schweren Lastkraftwagen der Speditionen, die hier als Kläger auftreten. Entscheidend sei aber vielmehr die „Vorbelastung“, die bereits bestehende Lärmbelästigung, die sich durch die über 12 Tonnen schweren Fahrzeuge noch vergrößern würde. Quelle:

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  • Pressemitteilung des Bundesverwaltungsgerichts vom 15. Dezember 2011, Az.: BVerwG 3 C 40.10

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