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Rechtsschutzversicherung
Rechtsnews 08.12.2023 Alex Clodo

Boarding verpasst: Und nun?

Der Beitrag beschäftigt sich mit dem verpassten Boarding. Die Fluggastzahlen steigen ins Unermessliche. Über die Feiertage kehren viele zu ihren Familien zurück. Die Bahn streikt – alles wie immer. Die Reiselust ist größer denn je. Das Amtsgericht München hatte zu entscheiden, ob Kunden, die das Boarding verpasst haben, noch Anspruch darauf haben, ins Flugzeug einzusteigen zu dürfen. Gilt dies auch dann, wenn der Flieger noch am Gate steht?

Einstieg in den Flieger verweigert

Im vorliegenden Fall hatte sich eine Frau und ihrem Begleiter eine Pauschalreise nach Ägypten gebucht. Den beiden Reisenden wurde am Gate des Frankfurter Flughafens der Einstieg in den Flieger verweigert. Das Personal begründete dies damit, dass das Boarding schon beendet sei. Auf den Tickets stand die Boarding Zeit um 16:55 Uhr und der Flieger sollte um 17:25 Uhr starten. Das Flugzeug verließ das Gate aber erst um 17:39 Uhr, weil erst das Gepäck der verspäteten Reisenden wieder ausgeladen werden musste.

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Daraufhin buchte sich die Frau und ihrem Begleiter einen Ersatzflug für knapp 1220 Euro. Sie verlangte von ihrem Reiseveranstalter den Ersatz dieser Kosten und machte eine Minderung des Reisepreises geltend. Daher reichte sie Klage ein und argumentierte, dass die Airline sie nicht am Gate hätte zurückweisen dürfen, da das Einseigen in das Flugzeug noch möglich gewesen sei, weil das Flugzeug erst um 17:39 Uhr das Gate verlassen habe.

Einstieg nur in Ausnahmefällen noch möglich gewesen

Im Ergebnis wies das Amtsgericht München die Klage ab. Die Richter führten aus, dass die Reisenden gewusst haben, dass die Boarding Zeit um 16:55 Uhr war. Die Airline schuldet keine “Mindest-Boarding-Time”. Die Airline müsse nicht gewährleisten, dass Passagiere jederzeit ins Flugzeuge einsteigen können, bis der Flieger das Gate verlässt. Vielmehr könne die Airline den Schluss des Boardings nach ihren Abläufen und den noch nötigen Vorbereitungen selbst bestimmen.

Es ändere sich daran auch nichts, wenn in Ausnahmefällen Fluggäste auch nach Schließung der Flugzeugtüren einsteigen dürften. Es käme bei einem generellen Anspruch zu einer erheblichen Störung des Flugverkehrs. Im vorliegenden Fall hat die Airline das Boarding nicht ungebührlich geschlossen. 

Fluggäste trifft Pflicht zum rechtzeitigen Boarding

Die Reisenden hätten laut Gericht so rechtzeitig in Richtung Gate aufbrechen müssen, dass sie es zur Boarding-Time bzw. wenige Minuten danach erreichen. Die Fluggäste sind aber erst 18 Minuten nach der angegebenen Boarding-Zeit dort eingetroffen. Dies ist nach Ansicht der Richter nicht mehr rechtzeitig. 

Dass die Airline die Reisenden nicht mehr mitgenommen hat, lag in deren Risikobereich und könne nicht dem Reiseveranstalter angelastet werden. Ein Erstattungs- oder Minderungsanspruch sei daher nicht gegeben, so das Gericht.

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Quelle:

AG München, Urteil vom 20.8.2021, Az.: 275 C 17530/19

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