Rechtsnews 19.03.2022 Alex Clodo

Das Neue Reiserecht – Teil I

Nach über zwei Jahren sehnen sich die Deutschen wieder nach Reisen. Zwar sind die Infektionszahlen hoch wie nie, trotz alle dem einigten sich Bund und Länder auf einige Lockerungen. Bis Sommer vermutet man, dass alle Einschränkungen und Pflichten wegfallen. Keine Maskenpflicht, keine Risikogebiete oder auch keine Kontaktbeschränkungen mehr. Der Beitrag beschäftigt sich daher mit ein paar Fragen des neuen Reiserechts. Der Beitrag beschäftigt sich in drei Teilen mit den wichtigsten Fragen des Reiserechts.

Baulärm

Stellen Sie sich vor, dass sie in einem Hotel wohnen. Dort stellen Sie jedoch fest, dass vor dem Hotel eine lärmende und staubende Baustelle ist. Fraglich ist, ob Sie das hinnehmen müssen.

Dies müssen Sie nicht hinnehmen. Baulärm ist ein schwerwiegender Reisemangel. Es kommt dabei aber auf die Intensität des Baulärms an. Durch den Reisemangel steht Ihnen eine Minderung des Reisepreises zu. Richter sprechen je nach Intensität dem Reisenden bei Lärm am Tag eine Rückerstattung von 5% bis 25% zu. Zusätzlich steht bei nächtlichem Lärm eine Rückerstattung von 10% bis 40% zu. Zu beachten ist jedoch, dass kleinere Reparaturen im Hotel oder in der Umgebung hingenommen werden müssen.

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Check-In am Flughafen

Sie kommen am Flughafen an und wollen gemütlich einchecken. Ist es rechtens, dass ich nicht mitfliegen darf, wenn ich beim Check-In meine Kreditkarte nicht vorzeigen konnte.

Die Antwort lautet klar Nein! Sollten Sie bei der Buchung eine Kreditkarte benutzt haben und können Sie beim Check-In nicht vorzeigen, darf der Reisende trotzdem den Flug antreten. Das LG Frankfurt entschied in einem vergleichbaren Fall, dass die Kreditkarte lediglich ein Zahlungsmittel ist und kein Reisedokument. Daher muss die Airline den Schaden ersetzen, wenn sie einen Kunden stehen lässt.

Abflug

Sie können den Abflug kaum erwarten. Was aber, wenn sie den Abflugtermin verpassen? Müssen Sie die Kosten selbst tragen oder muss die Gesellschaft Sie einfach umbuchen?

Bei dem Abflugtermin handelt es sich zum einen um einen verbindlich vereinbarten Termin. Erscheinen Sie als Gast zu spät, verlieren Sie den Anspruch auf die Beförderung. Das heißt für Sie: Sie müssen ein neues Ticket buchen und dieses auch bezahlen. Zudem besteht kein Anspruch auf Rückzahlung des verfallenen Tickets. Liegt ein umgekehrter Fall vor – die Fluggesellschaft lässt den Termin platzen – hat man als Kunde Ansprüche. Sie müssen aber auch wissen, dass Verspätungen von bis zu zwei Stunden noch keinen Reisemangel darstellen.

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