Nach über zwei Jahren sehnen sich die Deutschen wieder nach Reisen. Zwar sind die Infektionszahlen hoch wie nie, trotz alle dem einigten sich Bund und Länder auf einige Lockerungen. Bis Sommer vermutet man, dass alle Einschränkungen und Pflichten wegfallen. Keine Maskenpflicht, keine Risikogebiete oder auch keine Kontaktbeschränkungen mehr. Der Beitrag beschäftigt sich daher mit ein paar Fragen des neuen Reiserechts. Der Beitrag beschäftigt sich in drei Teilen mit den wichtigsten Fragen des Reiserechts.
Probleme bei der Abfertigung
Der Flug ist gebucht. Sie freuen sich auf die Reise und haben sich sogar noch Business Class gegönnt? Was aber, wenn ich nicht mitfliegen darf, obwohl ich rechtzeitig beim Check-In war? Mein Platz wurde anderweitig vergeben. Welche Ansprüche habe ich in einem solchen Fall?
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Das Neue Reiserecht – Teil II erhalten
Füllen Sie das nachfolgende Formular aus, wenn es sich um eine realistische Anfrage handelt können Sie damit rechnen, dass sich bald ein Anwalt bei Ihnen meldet.
Sie müssen beachten, dass Sie in einem solchen Fall alles dafür getan haben, um den Vertrag zu erfüllen. Werden sie wegen einer Überlastung im Wartebereich nicht mehr abgefertigt und erhält daraufhin ein anderer Fluggast Ihren Platz, steht Ihnen ein Anspruch auf einen Ersatzflug zu. Zudem stehen Ihnen noch weitere Schadensersatzansprüche zu.
All inclusive
Sie buchen eine Pauschalreise und bekommen All inclusive versprochen. Sie erwarten leckere Drinks, viel Essen und ein rundum Sorglospaket. Was aber, wenn Sie all inclusive gebucht haben und das Hotelpersonal Sie links liegen lässt? Erst durch ein sattes Trinkgeld bietet Ihnen das Hotel einen akzeptablen Service? Ist dies aber üblich und rechtlich in Ordnung?
In vielen Fällen mag das wohl üblich sein. In rechtlicher Hinsicht ist dies aber absolut inakzeptabel. Buchen Sie eine all inclusive Reise ist auch das Trinkgeld mitbezahlt worden. Daher muss kein Reisender das Personal bestechen, damit der Service funktioniert. Sollte dies bei Ihnen jedoch der Fall sein haben Richter bisher entschieden, dass Ihnen 5% zurückgezahlt werden.
Trauer
Manchmal liegen Freud und Leid sehr nah beisammen. Die Vorfreude auf den Urlaub steigt ins unermessliche, doch dann kommt es zu einem Trauerfall innerhalb der Familie. Sie buchen mit Ihrem Mann eine Kreuzfahrt und schließen eine Reiserücktrittsversicherung ab. Jedoch verstarb vier Wochen vor der Kreuzfahrt der Mann, weshalb die Ehefrau die Reise absagen wollte. In diesem Fall wollte die Versicherung jedoch nicht zahlen. Die Versicherung ist der Ansicht, das Trauer keine Krankheit wäre und daher nicht unter den Versicherungsschutz fällt. Ist dies rechtlich in Ordnung?
So schlimm es auch klingt. Rechtlich gesehen ist dies rechtmäßig. Stirbt ein Angehöriger vor der Reise plötzlich und möchte man die Reise stornieren, da die Beerdigung in diesen Zeitraum fällt, ist das in der Regel kein Problem. Jedoch kann dies auch sehr herzlos enden. Nach gefestigter Rechtsprechung ist Trauer keine “unerwartete schwere Erkrankung”, die der Versicherungsschutz normalerweise abdeckt, sondern stellt “nur” die normale Reaktion auf den Tod einer nahestehenden Person dar. Daher sind Sie laut Versicherung nicht krank und können deshalb die Reise antreten.
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