Rechtsnews 21.03.2022 Alex Clodo

Das Neue Reiserecht – Teil III

Nach über zwei Jahren sehnen sich die Deutschen wieder nach Reisen. Zwar sind die Infektionszahlen hoch wie nie, trotz alle dem einigten sich Bund und Länder auf einige Lockerungen. Bis Sommer vermutet man, dass alle Einschränkungen und Pflichten wegfallen. Keine Maskenpflicht, keine Risikogebiete oder auch keine Kontaktbeschränkungen mehr. Der Beitrag beschäftigt sich daher mit ein paar Fragen des neuen Reiserechts. Der Beitrag beschäftigt sich in drei Teilen mit den wichtigsten Fragen des Reiserechts.

Buchung im Internet

Immer beliebter werden Buchungen von Reisen im Internet. Der Weg zum Reisebüro erscheint dem ein oder anderen eher als lästig. Also lieber gemütlich von der Couch aus die Reise buchen. Was aber, wenn bei einer Reise, welche Sie im Internet gebucht haben, Vermittlungsgebühren dazukommen? Müssen Sie sich das gefallen lassen?

Die Antwort hier: Ganz klar Nein! Wird beim ersten Buchungsschritt schon nicht klargestellt, dass noch weitere Gebühren zum Reisepreis hinzukommen, handelt es sich um irreführende Werbung und einen Verstoß gegen preisrechtliche Vorschriften. Sollte Sie ein solcher Fall mal betreffen, wenden Sie sich unbedingt an Ihre Verbraucherzentrale!

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Charterflug

Sie buchen einen Flug wegen einer bestimmten Zeit. Oft ist es aber so, dass Charterflüge auf der Heimreise einfach vorverlegt wurden. Deshalb mussten Sie eventuell auch eine Weiterfahrt umorganisieren. Aber wer ersetzt Ihnen die zusätzlichen Kosten?

In einem solchen Fall müssen Sie die Kosten leider selbst tragen, wenn Sie beispielsweise eine geplante Abholung vom Flughafen absagen und stattdessen per Taxi oder Mietwagen fahren müssen. In gefestigter Rechtsprechung weisen die Richter immer wieder daraufhin, dass in der Urlaubszeit mit abweichenden Flugplänen bei Charterflügen gerechnet werden muss.

Campingurlaub

Auch der Campingurlaub wird immer beliebter. Dadurch sind Sie flexibler im Urlaub und haben immer ein zu Hause auf Rädern. Der Spontanität sind kaum Grenzen gesetzt. Was aber, wenn Sie ein Campingmobil mieten und ein Dieb im Handschuhfach den Ersatzschlüssel findet und das Fahrzeug entwendet? Müssen Sie dabei für den Schaden aufkommen?

In einem solchen Fall muss die Versicherung für den Schaden aufkommen. Die Versicherung kommt aber jedoch nur auf, solange keine grobe Fahrlässigkeit vorliegt. Ein geübter Autoaufbrecher kann selbst verschlossene Handschuhfächer öffnen, aber deshalb ist es noch keine grobe Fahrlässigkeit, wenn dort die Schlüssel aufbewahrt werden. Diesen fall entschied das Oberlandesgericht Koblenz.

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