Rechtsnews 17.04.2015 Christian R.

Besteht bei einer mündlichen Vereinbarung Anspruch auf Insolvenzgeld?

Meldet ein Arbeitgeber Insolvenz an, haben seine Arbeitnehmer in der Regel Anspruch auf Arbeitsentgelt, sofern noch offene Forderungen aus den vorangegangen drei Monaten bestehen. Wie verhält es sich aber mit diesem Anspruch, wenn es nur eine mündliche Vereinbarung gibt und der Arbeitnehmer keinen Nachweis über die vereinbarte Summe für seine Leistungen in den Händen hält? Mit dieser Frage befasste sich das Sozialgericht Gießen.

Geklagt hatte ein 48-jähriger Mann, der zwei Monate als Berufskraftfahrer in einem Frachtunternehmen tätig gewesen ist. Einen schriftlichen Arbeitsvertrag, in dem die Höhe seines Entgeltes festgehalten wurde, gab es nicht und es wurden auch keine Sozialversicherungsbeiträge abgeführt. Als die Firma insolvent ging, verschwand der verantwortliche Geschäftsführer. Der Kläger behauptete, dass ein Lohn in Höhe von 2.000 Euro vereinbart gewesen sei, er aber nur die Hälfte bekommen hätte. Die Differenz wollte er nun von der Agentur für Arbeit aus dem Insolvenzgelt erstattet bekommen.

Kläger muss Lohnvereinbarung ausreichend nachweisen

Problematisch an dem Fall ist zudem, dass es neben dem fehlenden Arbeitsvertrag auch keine Bankbelege oder Abrechnungen gab, da der Lohn bar ausgezahlt wurde. Als einzigen Beweis legte der Fahrer Tachoscheiben vor, mit denen er den Zeitaufwand seiner Tätigkeit nachweisen konnte. Der zuständige Insolvenzverwalter bestritt jedoch die Höhe der geforderten Summe, woraufhin die Agentur für Arbeit den Antrag des Klägers ablehnte.

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Aus dem Urteil des Sozialgerichts Gießen geht hervor, dass die Agentur die Forderung zu Recht abgelehnt hat, da der Kläger seine Ansprüche nicht ausreichend nachweisen kann. Die Tachoscheiben geben zwar Aufschluss über den zeitlichen Umfang der Tätigkeit, aber nicht über die Höhe des vereinbarten Entgeltes. Dementsprechend reichen sie nicht aus, um die Höhe der Forderungen zu belegen und Ansprüche geltend zu machen. Das Gericht befand, dass der Arbeitnehmer sich auf rein mündliche Vereinbarungen nicht hätte einlassen dürfen und es zu seinen Lasten geht, dass er die tatsächlich vereinbarte Entlohnung nicht nachweisen kann.

  • Quelle: Sozialgericht Gießen, Urteil vom 07.01.2015 – S 14 AL 17/12 –

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