Rechtsnews 20.11.2015 Manuela Frank

Kindergeld für Heimunterbringung

Kindererziehung ist nicht immer leicht, gerade in Zeiten der Pubertät. Eltern sind häufig mit den Launen ihrer Kinder überfordert und wissen nicht, wie sie sich in bestimmten Situationen korrekt verhalten sollen. Als letzten Ausweg sehen einige die Unterbringung der Jugendlichen im Heim. Doch wer kommt in finanzieller Hinsicht für einen solchen Fall auf?

Was kostet die Inobhutnahme einer 17-Jährigen durch das Jugendamt?

In einer solch ausweglosen Situation befand sich auch der Kläger, der das Jugendamt darum bat, seine 17-jährige Tochter in Obhut zu nehmen. Daraufhin wurde die Tochter im Februar 2009 in einer Jugendhilfeeinrichtung untergebracht. Bis Mai 2009 dauerte die Inobhutnahme, die das Amt monatlich mindestens 8250 Euro kostete. Die beklagte Stadt zog den Kläger deshalb zu einem Kostenbeitrag von monatlich 164 Euro heran, also in Höhe des Kindergeldes. Die Eltern von Kindern und Jugendlichen, die auf Kosten des Jugendamts bei Pflegeeltern oder in Heimen untergebracht werden, müssen sich generell während dieser Zeit an den Kosten beteiligen. Da sie den Unterhalt für den Zeitraum der Inobhutnahme sparen, sind sie verpflichtet, einen Teil zu bezahlen, der sich der Höhe nach an ihrem Einkommen bemisst. Haben die Eltern nur ein sehr geringes Einkommen, müssen sie zumindest einen Beitrag in Höhe des Kindergeldes leisten. Aus diesem Grund blieb die Klage des Vaters erfolglos.

Unterbringung des Kindes gilt als beitragspflichtige Leistung

Das Bundesverwaltungsgericht bestätigte das Urteil des Verwaltungsgerichtshofs. Die Inobhutnahme stellt eine beitragspflichtige Leistung über Tag und Nacht da, die außerhalb des Elternhauses stattfindet. Die Eltern müssen dadurch ihren Unterhaltspflichten nicht mehr nachkommen, da diese nun vom Jugendamt übernommen werden. Damit der Staat nicht doppelt belastet wird, ist es gerechtfertigt, dass die Eltern zumindest einen Teil, nämlich das Kindergeld, für die Unterbringung beitragen.

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  • Quelle: Pressemitteilung des Bundesverwaltungsgerichts vom 21. Oktober 2015; AZ: BVerwG 5 C 21.14


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