Das Betriebsverfassungsgesetz (BetrVG) regelt in § 87, dass dem Betriebsrat eines Unternehmens in Fragen, die die Ordnung des Betriebs und das Verhalten der Arbeitnehmer im Betrieb betreffen, ein Mitspracherecht zusteht. Das Hessische Landesarbeitsgericht (LAG) hatte 2014 zu entscheiden, wie der Ärger um den Weg zur Damentoilette zu entscheiden ist. Dazu gehörte auch die Beurteilung, ob ein solcher Fall und damit auch ein Mitspracherecht des Betriebsrates gegeben ist, wenn sich durch Baumaßnahmen der Weg zwischen der Damentoilette und dem Büro des Betriebsrats verändert.
Folgender Sachverhalt lag zugrunde: Ein Frachtunternehmen, welches am Flughafen in Frankfurt am Main ansässig ist, plante eine Baumaßnahme im Betrieb durchzuführen. Weil während der Bauarbeiten die Eingangstür zum Betriebsratsbüro versetzt werden sollte, war abzusehen, dass sich während der Baumaßnahme der Weg zwischen dem Büro des Betriebsrates und der Damentoilette um einige Meter und schließlich um mehr als 200 Meter verlängern würde. Der Betriebsrat- dem unter anderem ein weibliches Ersatzmitglied angehört- sah hierin eine unzumutbare Einschränkung der Arbeit seines weiblichen Mitglieds und machte zudem geltend, dass ihm in Sachen der Baumaßnahme ein Mitspracherecht zugestehen würde.
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Sind 200 Meter zur Damentoilette unzumutbar?
Nachdem das Arbeitsgericht Frankfurt am Main einen Antrag des Betriebsrates auf einstweilige Verfügung gegen die Baumaßnahme abgewiesen hatte, legte der Rat Beschwerde ein und der Fall kam vor das Landesarbeitsgericht.
Das Landesarbeitsgericht urteilte jedoch, dass durch die geringfügige Verlängerung des Weges zwischen Betriebsratsbüro und Damentoilette keine Behinderung der Arbeit des Betriebsrates im Sinne des § 78 BetrVG entstanden sei. Diese Norm regelt, dass die Mitglieder des Betriebsrats in ihrer Arbeit nicht gestört oder behindert werden dürfen.
Auch mit Hinblick auf das vom Betriebsrat verlangte Mitspracherecht nach § 87 BetrVG wurde das Ansinnen des Betriebsrates negativ beschieden: Der Arbeitgeber habe nämlich mit der Verlängerung des Weges- deren Ursache die Durchführung von Baumaßnahmen sind- zwischen Betriebsratsbüro und Damentoilette keine Verhaltensregeln aufgestellt. Daher gebe es nichts, worüber der Rat mitreden könne.
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Quellen und Links:
- Hessisches Landesarbeitsgericht, Beschluss vom 03.03.2014 – 16 TaBVGa 214/13 –
- Arbeitsgericht Frankfurt am Main, Beschluss vom 03.12.2013 – 4 BVGa 797/13 –
- https://www.lto.de/recht/nachrichten/n/hessisches-lag-beschluss-16-tabvga-214-13-damentoilette-laengerer-weg-betriebsrat/
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