Was Unternehmen und Geschäftsführer zum Insolvenzantrag jetzt wissen müssen
Die Corona-Pandemie hat zahlreiche Unternehmen in eine prekäre finanzielle Situation gebracht. Um einer Insolvenzwelle entgegenzuwirken, hat die Bundesregierung die Insolvenzantragspflicht für Krisensituationen, die durch die Pandemie verursacht wurden, ausgesetzt. Diese Regelung war zunächst bis zum 31. Januar 2021 gültig, wurde dann bis Ende April 2021 verlängert und ist seit dem 1. Mai 2021 wieder aufgehoben. Das bedeutet, dass Unternehmen, die antragspflichtig sind, wieder zur Stellung des Insolvenzantrags verpflichtet sind, wenn ein entsprechender Insolvenzgrund vorliegt. Doch welche Insolvenzgründe gibt es, welche Fristen gelten und welche Unternehmen sind betroffen? Wir beantworten im Folgenden die wichtigsten Fragen.
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Welche Insolvenzgründe gibt es?
Die Insolvenzordnung (InsO) benennt insgesamt drei Insolvenzgründe:
- Zahlungsunfähigkeit,
- Überschuldung
Eine Pflicht zur Einreichung eines Insolvenzantrags beim Gericht besteht bei den Insolvenzgründen Zahlungsunfähigkeit und Überschuldung. Im Falle einer lediglich drohenden Zahlungsunfähigkeit kann ein Insolvenzantrag gestellt werden, eine Antragspflicht besteht jedoch nicht.
Wie lang ist die Frist für die Einreichung eines Insolvenzantrags?
Die Dauer der Frist variiert je nach Insolvenzgrund. Gemäß der aktuellen Regelung muss der Insolvenzantrag im Falle der Zahlungsunfähigkeit spätestens nach 3 Wochen gestellt werden. Bei Überschuldung beträgt die Frist für den Insolvenzantrag 6 Wochen.
Für welche Gesellschaften gilt die Insolvenzantragspflicht?
Die Pflicht zur Insolvenzanmeldung gilt zunächst für juristische Personen wie die
- Aktiengesellschaft (AG)
- Gesellschaft mit beschränkter Haftung (GmbH)
- Unternehmergesellschaft (UG)
- Kommanditgesellschaft auf Aktien (KGaA)
- Societas Europaea (SE)
- eingetragene Genossenschaft (eG)
- Vereine
- Stiftungen
Daneben ist die Insolvenzantragspflicht für Personengesellschaften gegeben, wenn keine natürliche Person als persönlich haftender Gesellschafter agiert, vor allem bei Kapitalgesellschaften & Co, wie z. In bestimmten Fällen kann die Pflicht zum Insolvenzantrag auch Gesellschaften bürgerlichen Rechts (GbR) oder Offener Handelsgesellschaften (OHG) betreffen. B. der GmbH & Co. KG. Vereine und Stiftungen unterliegen ebenfalls der Insolvenzantragspflicht. ##Welche Person im Unternehmen für die Stellung des Insolvenzantrags verantwortlich ist, muss geprüft werden.>> Vereine und Stiftungen unterliegen ebenfalls der Insolvenzantragspflicht.
Welche Person im Unternehmen ist für die Stellung des Insolvenzantrags verantwortlich?
Die Geschäftsführer und stellvertretenden Geschäftsführer der GmbH und UG sind gemäß der Insolvenzantragspflicht zur Stellung des Antrags verpflichtet. Bei der GmbH & Co. KG hingegen liegt diese Pflicht beim Geschäftsführer der Komplementär-GmbH. In der Aktiengesellschaft und der Genossenschaft sind die Mitglieder des Vorstands und ihre Stellvertreter zur Stellung des Insolvenzantrags verpflichtet. In der KGaA mit einer natürlichen Person als Komplementär muss diese den Insolvenzantrag einreichen. Bei der Kapitalgesellschaft & Co. In einer Kommanditgesellschaft auf Aktien (KGaA) obliegt die Verpflichtung zur Antragsstellung dem Geschäftsführer der Komplementär-Gesellschaft. Bei einer Europäischen Gesellschaft (SE) mit dualistischer Verwaltungsstruktur ist der Vorstand zur Antragsstellung verpflichtet.
Was sind die Konsequenzen bei verspäteter oder nicht eingereichter Insolvenzantragstellung?
Eine antragspflichtige Person, die den Insolvenzantrag nicht oder zu spät stellt, begeht eine Straftat. Die verspätete oder unterlassene Insolvenzantragstellung kann mit einer Freiheitsstrafe von bis zu drei Jahren oder einer Geldstrafe geahndet werden. Zusätzlich kann eine zivilrechtliche Haftung für die Schäden drohen, die durch die verspätete oder nicht eingereichte Insolvenzantragstellung verursacht werden.
Welche Gesetze gelten bei Insolvenz?
Das deutsche Insolvenzrecht wird im Wesentlichen durch die Insolvenzordnung (InsO)¹ reguliert. Diese ist in fünf Teile unterteilt, die sich verschiedenen Aspekten des Insolvenzverfahrens widmen. Der erste Teil enthält allgemeine Bestimmungen, während der zweite Teil die Eröffnung des Insolvenzverfahrens regelt. Im dritten Teil werden die Insolvenzmasse und die Einteilung der Gläubiger behandelt. Der vierte Teil behandelt die Organe des Insolvenzverfahrens, während der fünfte Teil die Restschuldbefreiung regelt¹.
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