Wie finde ich eine zuverlässige und preiswerte Rechtsschutzversicherung?

Rechtsnews 26.06.2020 Lena Knecht

Was versteht man in der Insolvenz unter einem Schutzschirmverfahren?

Große Unternehmen wie Karstadt-Kaufhof, Esprit und Hallhuber machten in den vergangenen Tagen und Wochen Schlagzeilen, indem sie unter einen sogenannten „Schutzschirm“ schlüpften. Das bedeutet, dass die Firmen das Schutzschirmverfahren nach § 270b der Insolvenzordnung (InsO) nutzen. Ziel dieses Verfahrens ist es, die Unternehmen zu sanieren und sie nach den wirtschaftlichen Schwierigkeiten infolge der Corona-Pandemie wieder auf die Beine zu bringen.

Was versteht man unter einem Schutzschirmverfahren?

Das Schutzschirmverfahren ist ein gerichtliches Sanierungsverfahren für Unternehmen in finanziellen Notlagen. Es ist eine spezielle Art der Insolvenz in Eigenverwaltung und soll die Sanierung des Unternehmens erleichtern. Der sogenannte „Schutzschirm“ verhindert dabei, in Kombination mit der Eigenverwaltung des Unternehmens, die Zerschlagung bei Firmeninsolvenz.

Kostenlose Erst­einschätzung zu
Was versteht man in der Insolvenz unter einem Schutzschirmverfahren? erhalten

Füllen Sie das nachfolgende Formular aus, wenn es sich um eine realistische Anfrage handelt können Sie damit rechnen, dass sich bald ein Anwalt bei Ihnen meldet.

Dies steht im Gegensatz zur Regelinsolvenz. Bei dieser ist das Unternehmen zahlungsunfähig. Das heißt, dass es den Forderungen der Gläubiger nicht nachkommen kann und es nicht schafft in absehbarer Zeit aus eigener Kraft aus den Schulden herauszukommen. In diesem Fall wird ein gerichtlich bestellter Verwalter eingesetzt, der über das übrige Firmenvermögen verfügt. Um die Gläubiger bezahlen zu können, werden Unternehmen in der Regelinsolvenz oftmals zerschlagen, Filialen werden geschlossen und Mitarbeiter entlassen.

Die besondere Art der Insolvenz in Eigenverwaltung

Bei der Insolvenz in Eigenverwaltung ist das Unternehmen meist ebenfalls zahlungsunfähig und kann seinen Verbindlichkeiten damit nicht nachkommen. Es wird in diesem Fall allerdings kein externer Verwalter eingesetzt, der sich um die finanziellen Angelegenheiten des Unternehmens kümmert. Vielmehr werden lediglich externe Berater hinzugezogen, um die Sanierung voranzutreiben. Hierbei sind allerdings die zu tragenden Kosten der Berater zu berücksichtigen.

Das dritte der möglichen Insolvenzverfahren, das Schutzschirmverfahren, ist eine besondere Art der Insolvenz in Eigenverwaltung und mitunter das komplizierteste und kostenintensivste Verfahren. Es birgt allerdings auch die besten Möglichkeiten für eine geglückte Sanierung. Der Schuldner hat hier am meisten Entscheidungsfreiheit über sein Geschäft und das firmeneigene Vermögen. Er wird lediglich von externen Fachleuten beraten und ist unter der Aufsicht des zuständigen Insolvenzgerichtes. Gleichzeitig wird der laufende Betrieb ohne insolvenzrechtliche Beschränkungen weiter fortgesetzt. Auch Maßnahmen der Zwangsvollstreckung werden in der Zeit, in der das Unternehmen unter dem „Schutzschirm“ ist, gerichtlich untersagt und zumindest einstweilen eingestellt.

Die Dauer des Schutzschirmverfahrens

Unternehmen können allerdings nicht ewig unter den Schutzschirm flüchten. Dieser dient nur als Übergang bis zur Eröffnung des Insolvenzverfahrens (zumeist etwa drei Monate). Der Grundgedanke dahinter ist, dass Unternehmen, die in finanziellen Schwierigkeiten stecken, kurzzeitig entlastet werden und frühzeitig in Eigenverwaltung einen Sanierungsplan erarbeiten können, welcher nach der Eröffnung der Insolvenz fortgeführt wird.

Wer kann das Schutzschirmverfahren beantragen?

Prinzipiell kann jedes Unternehmen, das in eine finanzielle Notlage geraten ist, das Schutzschirmverfahren nach § 270b des InsO beantragen. Es müssen jedoch einige spezielle Voraussetzungen erfüllt sein, um diese besondere Form der vorläufigen Eigenverwaltung in Anspruch nehmen zu können. So darf das Unternehmen, anders als bei der Regelinsolvenz und der Insolvenz in Eigenverwaltung, noch nicht zahlungsunfähig sein. Es muss allerdings eine (drohende) Überschuldung und damit auch eine drohende Zahlungsunfähigkeit vorliegen. Ein sachverständiger Steuerberater, Wirtschaftsprüfer oder Rechtsanwalt muss diese drohende, aber noch nicht eingetretene Zahlungsunfähigkeit bescheinigen. Aus dieser Bescheinigung muss außerdem hervorgehen, dass die angestrebte Sanierung nicht offensichtlich aussichtslos ist. Das bedeutet, dass das Unternehmen nach Ansicht des sachverständigen Prüfers – nach Abschluss der Sanierung – sehr wahrscheinlich wieder wirtschaftlich konkurrenzfähig sein wird.

Nutzen Sie unsere Webseite, um einen passenden Rechtsanwalt für Ihr Anliegen zu finden.

Vorgehen bei einem Schutzschirmverfahren

Unternehmen, die das Schutzschirmverfahren in Anspruch nehmen möchten und die Voraussetzungen erfüllen, müssen beim zuständigen Gericht folgende Anträge vorlegen: Einen Antrag auf Eröffnung eines Insolvenzverfahrens wegen Überschuldung und/oder drohender Zahlungsunfähigkeit und einen Antrag auf Eigenverwaltung. Darüber hinaus muss auch ein Antrag auf Bestimmung einer Frist zur Vorlage des Sanierungsplans bei Gericht eingereicht werden. Diese Frist beträgt längstens drei Monate und legt den genauen Zeitraum fest, in dem das Unternehmen unter dem sogenannten „Schutzschirm“ ein eigenes Konzept zur Schuldenbewältigung ausarbeiten kann.

Vorteile des Schutzschirmverfahrens

Neben den bereits offensichtlichen Vorteilen der Eigenverwaltung und dem kurzzeitigen Entzug des Unternehmens vor Forderungen, kann ein Schutzschirmverfahren auch einen gewissen Druck auf Gläubiger ausüben und diese aufgrund des drohenden Insolvenzverfahrens kompromissbereiter machen. Glückt die Sanierung des angeschlagenen Unternehmens innerhalb der vom Gericht gesetzten Frist, kann der Insolvenzantrag außerdem zurückgezogen werden. Es wird in diesem Fall also kein Insolvenzverfahren eröffnet, was auch für das öffentliche Ansehen des Unternehmens von Vorteil ist.

Mögliche Nachteile des Verfahrens

Das Schutzschirmverfahren steht aufgrund der notwendigen Voraussetzungen nur einem kleinen Teil der insolvenzreifen Unternehmen offen. Denn während die drohende Zahlungsunfähigkeit und Überschuldung eine Voraussetzung für das Verfahren darstellt, ist die eingetretene Zahlungsunfähigkeit dagegen ein Ausschlusskriterium. Darüber hinaus muss beim Schutzschirmverfahren mit einer gewissen Vorlaufszeit und mitunter hohen zusätzlichen Kosten gerechnet werden.

Diese Artikel könnten Sie auch interessieren:

Wie erhalte ich eine Entschädigung wegen corona-bedingten Betriebsschliessungen?

Keine Arbeit bei Grippeerkrankung, bzw. Corona

Mitbestimmungsrecht des Betriebsrates zu Unternehmens-Facebookseite

Kostengünstige Rechtsberatung durch Fachanwälte

  • Verbindliche Auskunft vom Rechtsanwalt
  • Festpreis - garantiert
  • innerhalb von 24 Stunden

Beratung durch Anwalt am Telefon

Antwort auf konkrete Fragestellung.
Spezialisierter Anwalt ruft Sie zügig an.

Zur Auswahl der Anwaltshotline 15 min. zum Festpreis ab 29€