Die Corona-Einschränkungen werden immer weniger. Nach knapp zwei Jahren Pandemie und dutzenden Maßnahmen, darunter auch die Lockdowns, gibt es immer mehr Freiheit für die Bürger zurück. Mittlerweile kommen auch immer mehr Gerichtsentscheidungen zum Vorschein, die sich mit dem Thema beschäftigen. Im vorliegenden Beitrag musste sich das Bundesverfassungsgericht mit Einschränkungen des Beherbergungs-, Gastronomie- und Veranstaltungsbetriebs befassen.
Sachverhalt
Wie stellte sich der Sachverhalt im Folgenden dar? In einer Verfassungsbeschwerde wandten sich die Beschwerdeführenden gegen § 28a Abs. 1 Nr. 5, 7, 8, 9, 12, 13, 14 und 17 des Infektionsschutzgesetzes. Dieser galt bis zum 30.06.2021. Zudem wurde eine Entscheidung des Bayrischen Verwaltungsgerichtshofs angegriffen, die einen vorherigen Eilantrag einer der Beschwerdeführerinnen der Verfassungsbeschwerde abwies. Weiterhin richtet sich die Verfassungsbeschwerde gegen die in §15a InsO (Insolvenzordnung) normierte und bis zum 30.04.2021 ausgesetzte Insolvenzantragspflicht, soweit die Insolvenzgründe auf der Pandemie beruhen.
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Die Beschwerdeführenden der Verfassungsbeschwerde sehen sich in Art. 12 GG und Art. 14 GG verletzt. Sie rügen dabei eine Verletzung der Berufsfreiheit sowie eine Beeinträchtigung der von Art. 14 GG geschützten Eigentumsfreiheit.
Entscheidung des Gerichts
Wie aber entschied das Bundesverfassungsgericht im vorliegenden Fall? Im Ergebnis sah das BVerfG entsprechende Grundrechtsverletzungen als nicht ausreichend substantiiert vorgetragen an. Nach Ansicht der Richter gilt das sowohl hinsichtlich des etwaigen Eingriffs in den Schutzbereich des Art. 14 GG und den entsprechenden Ausführungen zum Recht am eingerichteten und ausgeübten Gewerbebetrieb, als auch hinsichtlich einer etwaigen Verletzung der Berufsfreiheit, bei der insbesondere keine Gründe für die Unverhältnismäßigkeit der angegriffenen Regelungen dargelegt worden seien. Zudem genügt dem Senat die Rüge nicht, dass die Insolvenzantragspflicht wegen Zahlungsunfähigkeit oder Überschuldung aufgrund der staatlichen existenzgefährdenden Eingriffe verletzt seien, ohne angemessene und ungleich verteilte Entschädigungen. Die Richter sind der Ansicht, dass die Beschwerdeführer sich mit Sinn und Zweck der angegriffenen Regelungen nicht hinreichend und sachhaltig genug auseinander gesetzt haben.
Zu guter Letzt genügt die Verfassungsbeschwerde nicht dem Gebot der Rechtswegerschöpfung und der Subsidiarität. Zunächst hätten die Beschwerdeführer fachgerichtlichen Rechtsschutz in der Hauptsache suchen müssen. Weiterhin hätte fachgerichtlich geklärt werden müssen, ob ihnen Entschädigungsansprüche zustehen.
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Quelle:
Bundesverfassungsgericht, Beschluss vom 10.02.2022 – 1 BvR 1073/21
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