Fortsetzung gewerblicher Tätigkeit trotz Insolvenz
In der Regel bedeutet die Eröffnung des Insolvenzverfahrens, dass der Insolvenzverwalter über die der Insolvenzmasse unterliegenden Vermögenswerte verfügen darf. Der Schuldner kann seine Zahlungspflichten gegenüber seinen Gläubigern nicht mehr erfüllen mit der Folge, dass der Verwalter sich um eine gleichmäßige Befriedigung der Gläubiger kümmert. Dabei umfasst die Insolvenzmasse grundsätzlich das gesamte Vermögen, das dem Schuldner zur Zeit des Verfahrens gehört, § 35 Abs. 1 InsO. Die Fortsetzung gewerblicher Tätigkeit trotz Insolvenz scheint unmöglich.
Betrieb trotz Zahlungsunfähigkeit weiterführen?
Wie sieht es aus mit Freiberuflern, Kleinunternehmern und Selbständigen? Dürfen diese ihre Betriebe trotz Zahlungsunfähigkeit weiterführen oder unterliegen sämtliche Gegenstände, die dem Betrieb „gehören“ ebenfalls dem Zugriff des Insolvenzverwalters? Wäre es nicht sinnvoller keine Insolvenz anzumelden und durch übermäßiges Schwitzen und Abmühen im Betrieb, auf Biegen und Brechen es irgendwie doch noch zu schaffen? Auch wenn die Anmeldung der Insolvenz eine persönliche Niederlage bedeuten kann, bedeutet dies nicht, dass auch die wirtschaftliche Selbständigkeit in Stein gemeißelt wird. Nicht nur die Fortsetzung, auch der Beginn einer Selbständigkeit sind während des Insolvenzverfahrens möglich. Natürlich unter der Voraussetzung, dass der Insolvenzverwalter zustimmt, § 35 Abs. 2 InsO, dafür hat dieser spätestens einen Monat Zeit.
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Trotz Freigabe sind Pflichten einzuhalten
Dabei kann der Insolvenzverwalter die Tätigkeit die selbständige Tätigkeit freigeben. Die Freigabe bedeutet, dass der gesamte Wirtschaftskreislauf innerhalb des Betriebes in der Hand des Schuldners liegt. Dazu gehört auch die notwendige Geschäftsausstattung. Der Selbständige muss aber auch gewisse Pflichten erfüllen. Er muss für die Unterhaltung seiner Geschäftskosten selbst einstehen. Sollte das Geschäftsmodell versagen, fallen die neuen Schulden nicht mehr unter die Insolvenzmasse. Eine mögliche Restschuldbefreiung diesbezüglich, wäre dann ausgeschlossen. Zudem obliegt es ihm einen gewissen Beitrag an den Insolvenzverwalter zur Befriedigung der Gläubiger abzuführen, als wenn er ein fiktives angemessenes Dienstverhältnis eingegangen wäre. Die Fortsetzung der gewerblichen Tätigkeit im Insolvenzverfahren kann daher zum einen die psychische Belastung der Zahlungsunfähigkeit abmildern, aber auch eine schnellere Schuldenbegleichung nach sich ziehen. Daher sollte die Anmeldung zur Insolvenz nicht als wirtschaftlicher Tod aufgefasst werden, denn sie kann auch neue Chancen für einen Neuanfang bilden!
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Quellen und Links:
Gesetzessammlung zu insolvenzrechtlichen Regelungen
https://www.selbststaendig.de/selbststaendigkeit-trotz-privatinsolvenz
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