Wie finde ich eine zuverlässige und preiswerte Rechtsschutzversicherung?

Anwaltsblog 20.09.2022 Christian Schebitz

2022: Rückdeckungsversicherung als Insolvenzgefahr durch Zahlungsausfall dank StaRUG

Sollten Sie Unternehmer als Mandaten haben, die über Rückdeckungsversicherungen verfügen, so ist es wahrscheinlich, dass diese einer Insolvenzgefahr durch Zahlungsausfälle der Rückdeckungsversicherungen ausgesetzt sind.  Vielleicht sind Sie Fachanwalt für Insolvenz und Sanierungsrecht oder bearbeiten das Rechtsgebiet Steuerrecht? Dann sollten Sie weiterlesen.

Damit haben Sie nun die Chancen:

  • Ihren Mandanten zu helfen
  • Aktiv Mandate zu erhalten

Für wen gilt das StaRUG?

Das StaRUG sollte eigentlich Unternehmern Instrumente zur Hand geben, um besser durch Krisen zu kommen. Z.B.  für Unternehmen, die durch die Corona-Pandemie in wirtschaftliche Schieflage geraten sind. Hier soll ein Restrukturierungsverfahren die Chance für einen Neustart bieten. Dass StaRUG aber auch neue Risiken geschaffen hat, lesen Sie hier.

Rückdeckungsversicherung birgt ein Insolvenzrisiko für Unternehmer und Freiberufler

Hintergrund dafür ist eine Gesetzesänderung im StaRUG, die zum 01.01.2021 in Kraft trat. Sie bewirkt übrigens auch eine persönliche Haftung für steuerberatend tätige Freiberufler und Wirtschaftsprüfer.

Viele geschäftsführende Gesellschafter von GmbHs haben sich selbst eine Pension in Form einer Rückdeckungsversicherung zugesagt. Auch andere Geschäftsführer und Prokuristen von GmbHs bzw. Vorstände und leitende Angestellte von AGs haben Pensionszusagen in dieser Form. 

Warum Rückdeckungsversicherungen nun ein Risiko geworden sind

Seit den 1990er Jahren haben sich 2 Faktoren zu Ungunsten der Versicherten entwickelt. Der Höchstrechnungszins und die erwarteten Überschüsse sind von 5 – 7 % auf rund 1 % gesunken und die Lebenserwartung hat sich erhöht. Beides hat zur Folge, dass Auszahlungen aus den Verträgen deutliche Deckungslücken verursachen. Der Unternehmer haftet dann persönlich für die Höhe der Rückstellung lt. dem Finanzinstitut Habeck und muss entstehende Lücken zeitnah zwingend füllen. Das StaRUG zwingt also zum sofortigen Handeln, da die Insolvenzgefahr durch Rückdeckungsversicherungen gestiegen ist!

Eigentlich soll das StaRUG Unternehmen helfen, Insolvenzen zu vermeiden. Was hilfreich klingt, bürdete aber allen Kapitalgesellschaften deren Geschäftsführern, Steuerberatern und Wirtschaftsprüfern schlagartig Pflichten auf, wie sie vorher nur für AG’s galten. Jede Gesellschaft muss alle Risiken für den Fortbestand des Unternehmens ständig überwachen. Wird ein Risiko erkannt muss die Geschäftsleitung sofort tätig werden.

Wenn Finanzämter im Wege ihrer Außenprüfungen bilanzielle Überschuldung, durch Pensionszusagen feststellen und das Unternehmen bzw. der Unternehmer nicht in der Lage ist, diese Unterdeckung kurzfristig auszugleichen, bzw. schon regulierende Maßnahmen nachweisen kann, wird von Amts wegen Insolvenzverschleppung vermutet. Die zuständigen Behörden sind angewiesen dies zwingend zu prüfen! Dadurch entstanden verschärfte Verpflichtungen für Steuerberater und Wirtschaftsprüfer!

Nach den Regelungen des StaRUG wurde den Steuerberatern, Wirtschaftsprüfern und Rechtsanwälten für die Erstellung von Jahresabschlüssen insbesondere bei juristischen · Personen und Gesellschaften ohne Rechtspersönlichkeiten (GmbH & Co KG) die Verpflichtung nach Artikel 3 Abs. 1 und 2 der EU-Richtlinie über § 101 StaRUG auferlegt, den Schuldner auf negative Entwicklungen aufmerksam zu machen. 

Konkret wird in der Gesetzesbegründung hierzu ausgeführt, dass neben den bisherigen Hinweis- und Warnpflichten der Steuerberater insbesondere aus der BGH Rechtsprechung auf die Verpflichtungen der Wirtschaftsprüfer für die Erstellung der Jahresabschlüsse abgestellt wird. Hier wird in der Gesetzesbegründung insbesondere speziell auf den berufsrechtlichen Standard IDW S7 besonders auf die Tz.78. hingewiesen, wonach im Rahmen der Treuepflicht zum Mandat auf bestandgefährdende Risiken hinzuweisen ist. 

Da alle bisherigen berufsrechtlichen Regelungen der steuerberatenden Freiberufler (also ggf. Rechtsanwälte) und Wirtschaftsprüfer, Gegenstand der Hinweis und Warnpflichten des Artikels 3 Abs. 1 und 2 Buchstabe c geworden sind, gelten die Regelungen des IDW S7 Tz. 78 über StaRUG dann auch für alle Berufsgruppen. 

Jetzt wird aber durch die Gesetzesbegründung zu StaRUG klar, dass auch für Steuerberater und ggf. Anwälte eine Berichtspflicht bezüglich bestandsgefährdender Entwicklungen gegenüber dem Mandanten im Rahmen der Jahresabschlusserstellung besteht. Da der Gesetzgeber nicht von neuen Haftungstatbeständen für Steuerberater ausgeht, kann dies bedeuten, dass der Gesetzgeber die bisherige Treuepflicht der Wirtschaftsprüfer bei der Erstellung von Jahresabschlüssen auch für die Steuerberater annimmt. Dieses ist folgerichtig, da beide Berufsgruppen die Erstellung eines richtigen handelsrechtlichen Jahresabschlusses gegenüber dem Mandanten schulden, so müssen auch beide Berufsgruppen dieselben Treuepflichten für dieselbe Tätigkeit gegenüber ihrem Mandanten erfüllen.

Haftungsrisiken erkennen und verringern

Ein Netzwerk von Spezialisten hat Lösungen entwickelt, welche die Betroffenen Unternehmen deutlich besser stellt. Das Team kooperiert mit Finanz-Mathematikern, Gutachtern und Rechtsanwälten (auch hier kommen Sie ins Spiel!) um Deckungslücken aufzeigen! Sehen Sie dazu dieses kurze Video: StaRUG erhöht Haftungsrisiko

Nach Auswertung und Aufzeigen eventueller Deckunglücken, zeigen Sie in Zusammenarbeit mit unserem Experten, den Steuerberatern und Mandanten Lösungsansätze, ohne zusätzlich Budget Belastungen der Firmen auf!

Fazit zu den Risiken für Freiberufler

Das o.g. Problem der Rückdeckungsversicherungen zwingt Unternehmen, sowie deren Steuerberater, Anwälte  und Wirtschaftsprüfer, die Rückstellungen zu prüfen. Bei Unterdeckung ist das Handeln aller Spezialisten erforderlich um schnell eine Lösung zu erarbeiten. Sie als Rechtsanwalt gehören in dieses Team!

Wenn Sie als Anwalt mitmachen wollen, so hinterlassen Sie in folgenden Formular Ihre Daten, die wir dann zwischen Ihnen und unseren beiden Partnern Bundesverband
der Sachverständigen für das Versicherungswesen BVSV e.V. und  Vertragshilfe24 vermitteln (Sie erklären sich damit mit der Übermittlung einverstanden).

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