Rechtsnews 04.07.2022 Alex Clodo

Rechtfertigt Verstoß gegen Corona-Pary eine Geldbuße?

Während der Corona-Pandemie und den hohen Inzidenzzahlen war das Feiern meist verboten. In einer Bußgeldsache musste das Oberlandesgericht Hamm entscheiden, ob eine Rechtsbeschwerde des Betroffenen wegen eines Verstoßes gegen das Partyverbot Aussicht auf Erfolg hat. Die Antwort erfahren Sie hier!

Verstoß gegen Coronaschutzverordnung

Im vorliegenden Fall wurde ein 17-jähriger aus Ahaus wegen vorsätzlichen Verstoßes gegen die Coronaschutzverordnung zu einer Geldbuße von 250 Euro verurteilt. Der Verurteilte feierte ohne Mund- und Nasenschutz und ohne Einhaltung des Mindestabstandes in einer Holzhütte eine Party. An dem Abend wurden zwei Ruhestörungen gemeldet, weshalb sich zwei Polizeibeamte sich auf den Weg zur Holzhütte machten. Vom Grundstück drang laute Musik und Gegröle. In der Hütte befanden sich – einschließlich des Betroffenen – mindestens sieben Personen, die erheblich angetrunken waren.

Genügte das „Partyverbot“ dem Bestimmtheitsgebot?

Im Fall hat das Oberlandesgericht die hiergegen eingelegte Rechtsbeschwerde im Wesentlichen als unbegründet verworfen. Es wurde dem Betroffenen lediglich gestattet, die gegen ihn verhängte Geldbuße von 250 Euro in Raten zu erbringen. Hierbei entschied das OLG, dass die in §§28, 28a Abs. 1 Nr. 3 IfSG erhaltene Ermächtigungsgrundlage für die Schaffung einer Rechtsverordnung, mit der Kontaktbeschränkungen angeordnet werden können, weder gegen den aus Art. 80 Abs. 1 GG folgenden Parlamentsvorbehalt noch etwa gegen das Bestimmtheitsgebot verstößt.

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Weiterhin hat auch das Gericht, das in der Coronaschutzverordnung geregelte „Partyverbot“ als hinreichend bestimmt erachtet. Nach Ansicht der Richter hat eine am Wortlaut der Vorschrift ausgerichtete Auslegung ergeben, dass eine „Party oder vergleichbare Feier“ weder einen besonderen oder bedeutsamen Anlass – wie einen Geburtstag o.ä. – voraussetzt. Schon nach dem normalen Sprachgebrauch ist unter einer Party ein zwangloses, privates Fest zu verstehen.

Galt Partyverbot auch für kleinere Zusammenkünfte?

Letztlich stellt sich die Frage, ob das Partyverbot auch für kleinere gesellige Zusammenkünfte galt. Der Gesetzgeber wollte sämtliche Ansammlungen mehrerer Personen erfassen, die sich zu einem geselligen Zweck in ausgelassener Stimmung zusammenfinden, weil gerade solche Zusammenkünfte auch auf physische Kontakte ausgerichtet sind, mit denen naturgemäß ein erhöhtes Infektionsrisiko einhergeht. Nicht nur bei großen Gruppen besteht eine solche Gefahr, sondern auch bei kleinen Gruppe. Insbesondere wenn Musik abgespielt wird, die regelmäßig zum Tanzen animieren kann bzw. soll, und zudem Alkohol konsumiert wird, ist die Gefahr eines relevanten Distanzverlustes ungeachtet der Teilnehmerzahl evident. Daher ist die Verurteilung des 17-jährigen zu Recht getroffen worden.

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Quelle:

Oberlandesgericht Hamm, Beschluss vom 21.06.2022 – 4 RBs 88/22

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