Die Corona-Pandemie hält die Gerichte weiter auf Trapp. Die Krise betrifft so gut wie alle Rechtsgebiete und wirft täglich neue Fragen auf. Während der Pandemie waren die Pflegekräften von Beginn an einer besonderen Belastung ausgesetzt gewesen. Der Gesetzgeber hatte 2020 eine Corona-Prämie eingeführt, um dies auch wertzuschätzen. Viel wurde darüber diskutiert, wie hoch diese sein soll und wer diese erhalten soll. Es erhielt jedoch nicht jeder diese Sonderzahlung. Es gab Fälle, in denen das Pflegepersonal in mehreren Monaten öfters krank gewesen war und dadurch die Sonderzahlung verwehrt wurde. War dies jedoch rechtens? Diese Frage hat das Landesarbeitsgericht Berlin-Brandenburg entschieden.
Anspruch auf Prämien-Zahlung
Nach §150a Sozialgesetzbuch Elftes Buch (SGB XI) haben Beschäftigte für das Jahr 2020 einen Anspruch auf Corona-Prämie, wenn sie im Zeitraum vom 01.03.2020 bis einschließlich 31.10.2020 mindestens drei Monate für eine zugelassene Pflegeeinrichtung tätig waren. Das Landesarbeitsgericht Berlin-Brandenburg ist der Ansicht, dass diese dreimonatige Arbeitsleistung im Besessungszeitraum nicht zusammenhängend erfolgen muss. Den Anspruch auf die Prämie lassen Unterbrechungen aufgrund von Krankheit nicht entfallen, wenn die Zusammenrechnung der einzelnen Tätigkeitszeiträume im Berechnungszeitraum drei Monate ergibt.
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Ablehnung der Corona-Prämien-Zahlung
Im vorliegenden Fall war die Pflegekraft vom 1. März 2020 bis zum 31. Oktober 2020 Arbeitnehmerin einer zugelassenen Pflegeeinrichtung. Ihre Tätigkeit als Pflegerin war in diesem Zeitraum durch mehrere über 14 Tage andauernde Krankheitszeiten unterbrochen, insgesamt war die Pflegekraft jedoch an 90 Tagen tätig. Die Pflegeeinrichtung lehnte die Zahlung der Corona-Prämie mit der Begründung ab, die Pflegekraft sei im Bemessungszeitraum keine drei Monate zusammenhängend tätig gewesen. Mit ihrer Klage hat die Pflegekraft die Zahlung der Prämie verlangt. Traurigerweise verstarb die Pflegekraft kurz nach Klageerhebung, der Rechtsstreit wurde von einem Erben weitergeführt.
Anspruch geht auf Erben über
Wie aber ging es weiter? Das Landesarbeitsgericht hat die Pflegeeinrichtung zur Zahlung der Corona-Prämie an den Erben verurteilt und verpflichtet. Gemäß § 150a SGB XI müsse der dreimonatige Tätigkeitszeitraum innerhalb des Bemessungszeitraums nicht zusammenhängend geleistet werden. Krankheitszeiten von mehr als 14 Tagen führen nicht dazu, dass der Dreimonatszeitraum neu zu laufen beginnt und bisherige Zeiten der Arbeitsleistung unerheblich sind. Nach Ansicht der Richter sind vielmehr mehrere Tätigkeitszeiträume zusammenzuzählen. Ein Monat ist mit 30 Tagen zu rechnen, weshalb der Tätigkeitszusammenhang insgesamt 90 Tage im Bemessungszeitraum umfasste. Das Gericht ist weiterhin der Meinung, dass die Corona-Prämie vererbbar sei, sodass der Erbe den Rechtsstreit nach dem Tod der Pflegekraft fortführen kann.
Weiterführung des Rechtsstreits
Das Landesarbeitsgericht hat die Revision zum Bundesarbeitsgericht nicht zugelassen.
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Quelle:
Landesarbeitsgericht Berlin-Brandenburg, Urteil vom 24. März 2022, Az. 5 Sa 1708/21
https://www.mdr.de/ratgeber/urteile-der-woche-214.html#sprung1
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