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Rechtsnews 09.05.2022 Alex Clodo

LG Koblenz: Kein Geld für Winzer wegen Stein­schlag­ge­fahr

Aufgrund einer sehr hohen Steinschlaggefahr ist ein Winzer-Grundstück, ausgehend von einem Nachbarschaftgrundstück derart betroffen, dass dieser seinen Weinbau einstellen muss. Das Landgericht Koblenz musste im vorliegenden Fall entscheiden, ob dem klagenden Winzer ein Anspruch auf Schadensersatz zusteht. Wie entschied das Landgericht und wie begründet es seine Entscheidung? All das erfahren Sie hier!

Sicherheitsrisiken durch Steinschlag

2021 hatte der klagende Winzer einen Weinberg in steiler Hanglage an der Mosel gekauft. Der Vorbesitzer hatte dort 2004 knapp 681 Riesling-Rebstöcke gepflanzt. Oberhalb des Grundstücks grenzt ein anderes Grundstück an, welches der Stadt Cochem gehört und besteht aus einer Jahrmillionen alten Felsformation.

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Der neue Eigentümer ließ 2020 sämtliche Weinstöcke roden. Der Kläger gab an, dass es große Sicherheitsrisiken durch Steinschlag von den städtischen Felsen gebe. Er ist weiterhin der Ansicht, dass er die Rebstöcke noch 13 Jahre lang hätte ernten können. Daher verlangte dieser von der Stadt Cochem Schadensersatz für entgangenen Gewinn in Höhe von 96.144 Euro. 

Wie sah das jedoch die Stadt Cochem? Die Stadt sieht und beschreibt die Motivlage ganz anders. Diese ist der Ansicht, dass der Winzer schlicht kein Interesse mehr daran hat, die arbeitsintensive Steillage zu bewirtschaften. Der Eigentümer wolle aus der Stilllegung nun auf Kosten der Stadt Cochem Kapital für sich selbst schlagen. Wenn überhaupt, verursacht allenfalls die schadhafte Weinbergsmauer, die der Kläger im Bereich seines Grundstückes nicht saniert hat, Steinschlag.

Kein Anspruch auf Schadensersatz

Das Landgericht Koblenz entschied in seinem Urteil, dass dem Kläger kein Anspruch auf Schadensersatz aus entgangenem Gewinn zusteht. Im Urteil ließ das Landgericht Koblenz offen, ob tatsächlich ein Steinschlagrisiko durch die alten Felsen besteht. Das Gericht wies weiter auf die Regelungen und Gesetze beim Straßenbau hin. In diesen Fällen muss nämlich der Bauträger und Eigentümer der Straße diese vor Steinschlag sichern. Die Eigentümer der angrenzenden Grundstücke seien nicht dafür verantwortlich. 

Zudem müsse derjenige, wer an einer gefährlichen Stelle einen Weinberg anlege oder kaufe, entsprechend selbst für dessen Schutz sorgen. Wenn es auf dem Weinberg also tatsächlich zu Steinschlag von den Felsen komme, geschehe dies „ausschließlich durch das Wirken von Naturkräften“. Im vorliegenden Fall hat die Stadt Cochem dies nicht beeinflusst und könne dafür auch keine Verantwortung für tragen. Es realisiert sich vielmehr insoweit nur das allgemeine Lebensrisiko des betroffenen Grundstücksnachbarn.

Daher kann der klagende Eigentümer, selbst wenn man eine Steinschlaggefahr vom Grundstück der Beklagten bejahe, keinen Anspruch auf Schadensersatz wegen entgangenen Gewinns oder für die Rodung und deren Folgen geltend machen. Der Winzer muss nach Ansicht der Richter selbst für die Sicherung seines Grundstücks sorgen. 

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Quelle:

Landgericht (LG) Koblenz, Urteil vom 07.04.2022, Az. 1 O 112/21

https://www.lto.de/recht/nachrichten/n/1o11221-lg-koblenz-wein-steinschlag-nachbar-grundstueck/

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