Rechtsnews 18.04.2022 Alex Clodo

LG Frankenthal: Caterer muss Anzahlung bei abgesagter Hochzeit zurückzahlen

Der Beitrag beschäftigt sich mit der Frage, ob einem Caterer, der für die Hochzeitsfeier gebucht wurde, um die Gäste kulinarisch zu verwöhnen, seine Anzahlung zurückzahlen muss, wenn die Hochzeit wegen Corona abgesagt werden musste. Diese Sachverhaltskonstallation stellte sich in den letzten zwei Jahren durch Corona sehr häufig. Nicht nur, dass die Enttäuschung groß war wegen der ausgefallenen Hochzeit. Das ein oder andere Brautpaar schaute verdutzt, als sie die Rechnung für das Catering – das sie gar nicht mehr brauchten – bekamen. Diese Frage hatte das Landgericht Frankenthal zu entscheiden.

Absage der Hochzeit wegen Corona

Im Anschluss an ihre standesamtliche Trauung im Mai 2020 wollte ein Paar aus dem Rhein-Pfalz-Kreis eine große Hochzeitsfeier veranstalten. Dabei wurde eine Location von einer Cateringfirma ausgewählt. Es ging in ein historisches Mühlenanwesen. Daraufhin schloss das Paar mit dem Caterer Anfang Januar 2020 einen Vertrag über die Ausrichtung der Feier einschließlich kulinarischen Erlebnisses für die Hochzeitsgesellschaft. Zur Hochzeit sollten etwa hundert Personen eingeladen werden. Das Brautpaar überwies vertragsgemäß eine Anzahlung in Höhe von mehr als 6.000 Euro, etwa die Hälfte der vereinbarten Kosten für die Feier an den Caterer.

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Durch die erste Corona-Welle und die darauffolgenden staatlichen Auflagen konnte die Feier im Mai 2020 nicht wie geplant stattfinden. Daher einigte man sich auf eine Verlegung ins Jahr 2021. Aber auch im Jahr 2021 war die geplante Feier wegen der in diesem Zeitpunkt geltenden “Bundes-Notbremse” pandemiebedingt nicht durchführbar. Daraufhin entschloss sich das Brautpaar, von ihren Hochzeitsplänen Abstand zu nehmen, erklärte den Rücktritt vom Catering-Vertrag und bestand dann auf Rücküberweisung ihrer Anzahlung. Diese Maßnahme verweigerte der Caterer aber mit der Begründung, dass das Risiko der Pandemie nicht von ihm allein getragen werden könne.

Entscheidung des LG Frankenthal

Wie entschied das Landgericht Frankenthal? Das Gericht gab der Klage statt. Nach Ansicht der Richter seien die Corona-Pandemie und deren Folgen im Zeitpunkt des Vertragsschlusses nicht absehbar gewesen. Daher sei es unausgesprochen Geschäftsgrundlage des Vertrages gewesen, dass die Hochzeitsfeier im Innenbereich der historischen Mühle rechtskonform und ohne Gesundheitsrisiko für die Gäste durchgeführt werden könne. Die Richter begründen dies damit, dass wenn die Eheleute vorhergesehen hätten, dass die Feier wegen der pandemiebedingten Auflagen über viele Monate hinweg nicht möglich sei, den Vertrag nicht abgeschlossen hätten. Auf die theoretische Möglichkeit, das Fest unter freiem Himmel auszurichten, müsse sich das Paar nicht verweisen lassen. Zudem sei ein weiteres Abwarten nicht mehr zumutbar, da eine Hochzeitsfeier eigentlich im zeitlichen Zusammenhang zur standesamtlichen Trauung stehen soll.

Die Entscheidung ist noch nicht rechtskräftig, der Caterer kann Berufung zum Pfälzischen Oberlandesgericht Zweibrücken einlegen.

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Quelle:

Landgericht Frankenthal, Az. 8 O 198/21

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