Rechtsnews 15.10.2015 Manuela Frank

Schlägerei auf dem Oktoberfest

Dass man auf der Wies’n das ein oder
andere Maß Bier zu viel trinkt, ist nichts Ungewöhnliches. Gefährlich wird es
allerdings, wenn der übermäßige Alkoholkonsum dazu führt, dass man die
Kontrolle verliert und zu körperlichen Auseinandersetzungen neigt. Nicht selten
kommt es durch die erhöhte Gewaltbereitschaft zu gefährlichen Körperverletzungen.
So auch am 5. Oktober 2014, als ein 24-jähriger Münchener einem anderen durch
Tritte und Faustschläge schwere Verletzungen zufügte.

Heftige Schlägerei auf dem Oktoberfest durch Alkoholkonsum

 

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Sowohl Täter als auch Opfer befanden sich
zum Tatzeitpunkt auf der Theresienwiese. Der 24-Jährige hatte seit 11 Uhr zwei
Maß Bier getrunken, bevor es um 16.45 Uhr zu einer Eskalation zwischen ihm und
dem geschädigten Freiburger kam. Nach einer gegenseitigen Anrempelung aufgrund
der Menschenmasse lieferten sich die Beiden einen heftigen Wortwechsel. Hierbei
schlug der Münchener dem Freiburger ohne Vorwarnung mehrere Male mit der Faust
gegen Körper und Kopf. Zudem trat er ihm gegen den Bauch und gab seinem Opfer
eine Kopfnuss. Dadurch erlitt das Opfer starke Prellungen am linken Oberarm, am
Gesichtsschädel und an der Lendenwirbelsäule. Zudem hatte der Freiburger nach
dem Vorfall starke Schmerzen.  

Welches Strafmaß gibt es in Deutschland bei vorsätzlicher
Körperverletzung?

 

Der Täter stand zur Tatzeit bereits unter
offener Bewährung, da er zwei Jahre zuvor schon einmal zu einer Jugendstrafe wegen
gefährlicher Körperverletzung verurteilt worden war. Nun wurde der Münchener wegen
der vorsätzlichen Körperverletzung zu einer 10-monatigen Freiheitsstrafe
verurteilt, die nicht zur Bewährung ausgesetzt wurde. Bei der Strafbemessung
wurde berücksichtigt, dass der Täter durch den Alkohol enthemmt war und sich
beim Opfer entschuldigt hat. Strafschärfend urteilte das Gericht allerdings,
dass der Täter aus nichtigem Anlass gehandelt hat und trotz seiner Jugendstrafe
nichts gegen seine Aggressionen unternommen hatte.

  • Quelle: Pressemitteilung des Amtsgerichts
    München vom 5. Oktober 2015; AZ: 1026 Ds 458 Js 224035/14 jug

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