Rechtsnews 17.08.2011 Manuela Frank

Schlägerei während eines Straßenfestes begründet Schadensersatz

Die Zeit der Straßenfeste läuft momentan wieder auf Hochtouren. Doch häufig findet das friedliche Zusammensein ein gewaltsames Ende und es kommt oftmals zu tätlichen Auseinandersetzungen. So auch im vorliegenden Fall, den der Bundesgerichtshof zu entscheiden hatte. Der gewaltsame Disput Mit seiner Klage forderte der Kläger Schadensersatz in Form von Schmerzensgeld und die Ersetzung des materiellen Schadens, da “er bei einer tätlichen Auseinandersetzung auf einem Straßenfest Frakturen am Unterkiefer erlitten hat”. Laut Feststellung der Instanzgerichte kam es durch das Gedränge auf dem Fest zu einem leichten Zusammenstoß der beiden. Daraufhin tätigte der Kläger abfällige Anmerkungen dem Angeklagten gegenüber. Schließlich gipfelte der verbale Disput in einer körperlichen Auseinandersetzung, bei dem der Kläger den Angeklagten am Hals würgte. Dieser stoß ihn daraufhin weg, weshalb der Kläger “mit geballten Fäusten auf ihn zulief”. Zum Abwehren des Angriffs, schlug der Angeklagte “den Kläger drei Mal ins Gesicht, wodurch dieser zu Boden ging”. Obwohl der Kläger wehrlos am Boden lag, schlug der Angeklagte weiterhin auf ihn ein. Entscheidung der Vorinstanzen Bei den Instanzgerichten blieb die Klage erfolglos, da diese “die Schläge in das Gesicht des Klägers, bevor dieser zu Boden gegangen war, als durch Notwehr gerechtfertigt angesehen haben (§ 227 BGB)”. Dennoch muss der Angeklagte aufgrund seiner Schläge gegen den wehrlos am Boden liegenden Kläger ein Schmerzensgeld in Höhe von 1.300 Euro entrichten. BGH weist Revision des Klägers zurück Die Revision seitens des Klägers wurde durch den Bundesgerichtshof zurückgewiesen. Er billigte “die Annahme einer Notwehrsituation bei den ersten Schlägen des Beklagten”. Somit erachtete er die Abweisung der Klage durch die Vorinstanzen als gerechtfertigt, da man nicht klären konnte, “dass die Verletzungen des Klägers durch die nicht mehr durch Notwehr gerechtfertigten Schläge des Beklagten verursacht worden sind”. Quelle:

  • Pressemitteilung des Bundesgerichtshofs vom 30. Oktober 2007

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