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Rechtsnews 02.10.2020 Emil Kahlmann

In der Mietwohnung: Ist im Stehen pinkeln erlaubt?

Die WC-Gewohnheiten eines Mannes beschäftigten kürzlich das Landgericht Düsseldorf. Der Mann war Mieter in einer teuren Wohnung, in der der Boden des Badezimmers und des Gäste WCs mit Marmor ausgelegt ist. Als der Mieter auszog, stellte der Vermieter fest, dass der Marmorboden verschmutzt und rau war. Weil zur Behebung dieses Übels nur der Austausch des Boden in Frage kam, verlangte der Vermieter vom früheren Mieter hierfür schließlich fast 2.000 € Schadensersatz.

Marmorboden stumpf: Wer kommt für den Schaden auf?

Vor Gericht war festgestellt worden, dass die nachteilige Veränderung des Marmorbodens nur durch Urinspritzer zu erklären sei. Aggressive Putzmittel oder andere Dinge kamen nicht in Betracht. Der betreffende Mieter hatte offenkundig die Angewohnheit, im Stehen zu urinieren. Die Frage, die das Gericht zu klären hatte, war, ob der Mieter dadurch, dass er im Stehen uriniert hatte, die Wohnung eventuell nicht vertragsgemäß benutzt hat.

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Ist Stehpinkeln in der Mietwohnung erlaubt?

Das Gericht führte zunächst aus, dass es nicht klären werde, ob das Urinieren im Stehen den Tatbestand des vertragswidrigen Gebrauchs einer Mietsache darstellt bzw. ob es überhaupt zeitgemäß sei. Den Ausführungen des Gerichts zufolge ist es allgemein unbekannt, dass Urinspritzer dazu führen können, dass ein Marmorboden stumpf wird. Es sei, so die zuständigen Richter, Sache des Vermieters gewesen, den Mieter zu Beginn des Mietverhältnisses darüber aufzuklären, dass der in Bad und WC verlegte Marmorboden empfindlich sei. Da diese Aufklärung nicht stattfand, sei dem Mieter in diesem Fall auch kein Verschulden an der Verschlechterung des Bodens vorzuwerfen. Der Mann muss dementsprechend keinen Schadensersatz an seinen früheren Vermieter.

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