Wenn in der Wohnung Wasser aus einer defekten Leitung austritt, ist der Schaden oft größer, als man auf den ersten Blick vermutet. Häufig müssen Estrich, Dämmung oder andere Schichten im Boden erneuert werden. Das bedeutet in vielen Fällen: Die darüber liegenden Fliesen müssen entfernt und ersetzt werden – selbst wenn sie nicht direkt durch das austretende Wasser zerstört wurden. Genau ein solcher Sachverhalt führte kürzlich zu einem Gerichtsverfahren, das für viele Betroffene wichtig sein dürfte.
In dem entschiedenen Fall wurde eine Wohnung durch einen Leitungswasserschaden in Mitleidenschaft gezogen. Die Feuchtigkeit hatte den Unterboden so stark beeinträchtigt, dass Estrich und Dämmmaterial vollständig ausgetauscht werden mussten. Damit einher ging zwangsläufig auch die Entfernung der Bodenfliesen. Die Wiederherstellungskosten beliefen sich auf über 10.000 Euro. Während die Wohngebäudeversicherung zunächst zahlte, verlangte sie später eine Beteiligung der Hausratversicherung, da beide Policen nach Auffassung des Gebäudeversicherers grundsätzlich denselben Schaden abdeckten.
Die Hausratversicherung weigerte sich jedoch und argumentierte, Fliesen seien fest mit dem Gebäude verbunden und deshalb nicht vom Hausratvertrag umfasst. Das zuständige Gericht stellte jedoch klar: Im Zusammenhang mit einem Leitungswasserschaden muss der Hausratversicherer auch solche Aufwendungen ersetzen, die notwendig werden, um einen betroffenen Bodenbelag wiederherzustellen – und zu den Bodenbelägen zählen auch Fliesen. Entscheidend war der Wortlaut der Versicherungsbedingungen, der keine Einschränkung auf „lose“ Bodenbeläge vorsah. Für Verbraucher bedeutet das: Auch wenn ein Bodenbelag nicht unmittelbar beschädigt ist, kann der Versicherer dennoch verpflichtet sein, die Kosten für dessen Erneuerung zu übernehmen, sofern diese aufgrund eines ersatzfähigen Schadens anfallen.
Welche Möglichkeiten haben Sie, wenn Ihre Hausratversicherung die Regulierung verweigert?
Zunächst sollten Sie Ihre Versicherungsunterlagen genau prüfen. In vielen Hausratbedingungen finden sich Regelungen, die Reparaturkosten an Bodenbelägen nach Leitungswasserschäden explizit miteinschließen. Falls dort der Begriff „Bodenbelag“ ohne Einschränkungen verwendet wird, spricht dies dafür, dass auch Fliesen umfasst sind.
Wenn der Versicherer sich auf einen angeblichen Ausschluss beruft, lohnt sich eine fachkundige Überprüfung. Viele Ablehnungen stützen sich auf pauschale Argumente, die der tatsächlichen Vertragslage nicht gerecht werden. Außerdem kommt es häufig zu Konstellationen, in denen Hausrat- und Gebäudeversicherung gleichzeitig für den Schaden einstandspflichtig wären. In solchen Fällen kann Ihnen unter Umständen ein Anspruch gegenüber beiden Versicherern zustehen.
Wichtig ist auch, dass Sie alle Belege, Fotos und Handwerkerunterlagen sorgfältig sichern. Eine gründliche Dokumentation erleichtert später die Durchsetzung Ihrer Ansprüche. Die zeitnahe Meldung des Schadens beim Versicherer ist dabei unbedingt erforderlich.
Wie wir Sie im Schadenfall unterstützen können
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Unsere Kanzlei steht Geschädigten in allen Phasen der Auseinandersetzung mit Versicherern zur Seite. Wir prüfen Ihren Vertrag, bewerten die Erfolgsaussichten und übernehmen die Kommunikation mit der Versicherung. Darüber hinaus prüfen wir, ob mehrere Versicherungen zur Zahlung verpflichtet sind und welche Ansprüche sich daraus für Sie ergeben.
Wir begleiten Sie von der ersten Einschätzung bis zur vollständigen Durchsetzung Ihrer Forderung und sorgen dafür, dass Sie Ihre vertraglichen Rechte konsequent nutzen können.
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Wenn Sie unsicher sind, ob Ihre Hausratversicherung zahlen muss, oder wenn Ihr Versicherer die Regulierung bereits abgelehnt hat, können Sie sich gerne an uns wenden. Die telefonische Erstberatung ist für Sie kostenlos. Über unsere Webseite können Sie unkompliziert einen Termin reservieren.
Wir unterstützen Sie dabei, Ihren Schadenfall rechtlich sauber einzuordnen und die besten Schritte zur Durchsetzung Ihrer Ansprüche einzuleiten.
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