Lexikon 25.12.2016 rechtsanwalt.com

Schadensersatz

Schadensersatz

Im Zivilrecht gilt zunächst einmal der Grundsatz der Naturalrestitution nach § 249 Abs. 1 BGB, d.h. grundsätzlich kann der Geschädigte die Wiederherstellung des Zustandes verlangen, der bestehen würde, wenn das schädigende Ereignis nicht eingetreten wäre. Der Geschädigte wird in seinem Integritätsinteresse (Erhaltungsinteresse) geschützt.

Anstelle der Wiederherstellung kann der Geschädigte aber auch Schadensersatz verlangen, wenn die Verletzung einer Person oder die Beschädigung einer Sache gegeben ist (§ 249 Abs. 2 S. 1 BGB), wenn eine Frist zur Wiederherstellung gesetzt wurde und diese abgelaufen ist (§ 250 S. 2 BGB) oder wenn die Wiederherstellung nicht möglich oder nicht ausreichend ist (§ 251 Abs. 1 BGB, Kompensationsprinzip). Es gilt das Prinzip der Totalreparation, d.h., der Schädiger hat grundsätzlich den gesamten Schaden zu ersetzen, auch bei Fahrlässigkeit. Eine Ausnahme besteht im Einzelfall evtl. im Rahmen von § 254 BGB, wenn ein Mitverschulden des Geschädigten vorliegt.

Grundsätzlich ist Schadensersatz nur bei materiellen Schäden zu leisten; bei immateriellen Schäden, wenn das Gesetz es ausdrücklich vorsieht, § 253 Abs. 1 BGB. Eine solche Ausnahme bildet § 253 Abs. 2 BGB, der Schadensersatz in Geld für immaterielle Schäden auch vorsieht bei einer Verletzung des Körpers, der Gesundheit, der Freiheit oder der sexuellen Selbstbestimmung (sog. Schmerzensgeld).

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Regelungen über Schadensersatz wegen einer Pflichtverletzung einer Vertragspartei finden sich in den §§ 280 ff. BGB. Verletzt eine Vertragspartei also eine ihr aus dem Vertrag obliegende Neben- oder Hauptpflicht, kann die andere Partei unter den Voraussetzungen des § 280 BGB oder ggf. unter den zusätzlichen Voraussetzungen der §§ 281, 282, 283 oder 286 BGB Schadensersatz statt oder neben der Leistung verlangen. Diese Paragraphen gelten ebenso im besonderen Schuldrecht über die dort angesiedelten Vorschriften, also z.B. im Kaufrecht über § 437 BGB oder im Werkvertragsrecht über § 634 BGB.

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