Lexikon 25.12.2016 rechtsanwalt.com

Deliktshaftung

Deliktshaftung

Unter dem Begriff der Deliktshaftung versteht man die Haftung für unerlaubte Handlungen, aus denen ein Schadensersatzspruch resultiert. Diese sind in §§ 823 bis 853 des Bürgerlichen Gesetzbuches (BGB) geregelt. Nach § 823 BGB ist derjenige, der das Leben, die Gesundheit, den Körper, das Eigentum oder die Freiheit eines anderen in vorsätzlicher oder fahrlässiger Weise widerrechtlich verletzt, zu Schadensersatz verpflichtet. Auch die Verletzung von Schutzgesetzen zieht eine Delikthaftung nach sich. Weitere Gründe für eine Deliktshaftung können eine Kreditgefährdung, die Bestimmung zu sexuellen Handlungen, eine sittenwidrige Schädigung  oder die Verletzung einer Amtspflicht sein (§§ 824 BGB).

Minderjährige und geistig eingeschränkte Personen sind für den Schaden, den sie anderen zufügen, nicht verantwortlich, sodass auch keine Deliktshaftung entsteht. Ebenso wird die Deliktshaftung von der Haftung in Verträgen und der Produkthaftung abgegrenzt, da sie nur zum Tragen kommt, wenn der Schadensersatz nicht innerhalb eines vertraglichen Verhältnisses zu leisten ist.

 

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Quellen:

http://www.gesetze-im-internet.de/bgb/BJNR001950896.html#BJNR001950896BJNG007602377

http://www.juraforum.de/lexikon/deliktsrecht-deliktshaftung

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