Rechtsnews 16.01.2016 Theresa Smit

Beziehungsdrama um Rechtsanwalt

Im
Allgemeinen gilt Rache als süß, im Fall der Ex-Geliebten eines Rechtsanwalts
fiel diese jedoch eher teuer aus. Das Amtsgericht Düsseldorf verurteilte sie zu
sechs Monaten Freiheitsstrafe, 200 Stunden unbezahlter Arbeit und mehreren
Bußgeldern für Ordnungswidrigkeiten.

Wer zahlt bei einer Sachbeschädigung des
Autos?

Die 41-jährige
Arbeitslose hatte von ihrem ehemaligen Geliebten einen Brief erhalten, in dem dieser
sie aufforderte, innerhalb von zwei Wochen aus der Wohnung, die er ihr
überlassen hatte, auszuziehen. Die Betroffene reagierte erbost und demolierte
den Aston Martin des Rechtsanwalts mit ihrem Geländewagen. Der Sachschaden der
beiden Autos beläuft sich auf 7.000 Euro für beide Autos. Brisant dabei war
jedoch, dass beide Autos auf den Namen des Ex-Geliebten geleast waren, die
Verlassene jedoch davon ausging, dass der Geländewagen ein Geschenk gewesen sei.
Angeklagt wurden die Frau wegen eines gefährlichen
Eingriffs in den Straßenverkehr nach § 315b des Strafgesetzbuches (StGB).

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Welche Folge hat eine Beleidigung gegenüber der Justiz?

Da die Angeklagte eine
gefährliche Situation nicht gezielt herbeigeführt hatte, wurde sie jedoch nicht
wegen gefährlichen Eingriffs in den Straßenverkehr, sondern nur wegen
Sachbeschädigung verurteilt. Dennoch wurde ihr die Fahrerlaubnis für
sechs Monate entzogen. Da sie sich der Sachbeschädigung schuldig gemacht hatte,
erhielt die rachsüchtige Ex-Geliebte eine Freiheitsstrafe von sechs Monaten auf
Bewährung und muss 200 Stunden unbezahlte Arbeit leisten. Zusätzlich muss die
Angeklagte für zwei Ordnungsgelder in Höhe von insgesamt 390 Euro oder zehn
Tagen Ordnungshaft aufkommen. Sie hatte den Staatsanwalt mit der Frage danach,
wo er sein Diplom gekauft habe, beleidigt und den vorsitzenden Richter verbal
angegriffen. Trotz ihres emotionalen Auftretens konnte ein Gutachter jedoch keine
Schuldunfähigkeit feststellen, sodass die Verlassene ihre Racheaktion teuer zu
stehen kommt.

Quelle: AG Düsseldorf, Urt. v. 10.12.2015, Az. 106 LS-51
JS 1873/15-33/15

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