Rechtsnews 21.11.2015 Manuela Frank

Rassistische Beleidigung wird teuer

„Affe, verpiss dich!“ – Drei kleine Worte,
die teuer werden können. Ein schleichender Autofahrer vor der Haube, der
Fußgänger, der über rot läuft, oder der Arbeitskollege, der wieder viel zu früh
Feierabend macht. Im Alltag gibt es zahlreiche Situationen, in denen man sich
ärgert, da kommt einem eine Beschimpfung schnell mal über die Lippen. Doch Beleidigungen
sind kein Kavaliersdelikt, vor allem wenn das Gegenüber keinen Spaß versteht.

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Das hat auch ein 60-jähriger Münchener am
eigenen Leib spüren müssen. Während einer Auseinandersetzung mit einem
33-jährigen Münchener, der türkischer Abstammung ist, vergriff sich der ältere
Herr im Ton. Mitten auf der Ehrengutstraße in München beleidigte er den
33-Jährigen mit den Worten „Affe, verpiss dich, das kannst du bei deiner IS
machen, geh zu deiner IS zurück,
man sieht dir an, dass du von einem Volk abstammst, das von Affen abstammt.“.

Zeugen bestätigen die Beleidigung

Vor Gericht erklärte der Täter, dass der Geschädigte
ihn als Arschloch und Depp bezeichnet habe. Daraufhin habe er lediglich gesagt,
„Ja so schaust du aus, wie die IS im Fernsehen.“. Drei
Zeugen haben diesen
Vorfall ebenfalls mitbekommen. Auch sie wurden befragt, zwei von ihnen
bestätigten den vom Geschädigten dargelegten Sachverhalt. Diesen Aussagen
schenkte das Gericht Glauben.  

1.500 Euro Strafe für Beleidigung und Volksverhetzung

Der Richter erklärte, dass die Beleidigungen des 60-Jährigen den
öffentlichen Frieden störten. Er hat die Äußerungen in aller Öffentlichkeit
getätigt und sie wurden sogar von Zeugen wahrgenommen. Darüber hinaus kommt
durch diese Beleidigung die Missachtung des Täters gegenüber dem Opfer zum
Ausdruck. Aus diesem Grund verurteilte das Gericht den Münchener wegen Beleidigung
und Volksverhetzung zu einer Geldstrafe von insgesamt 100 Tagessätzen zu
jeweils 15 Euro. Beim Strafmaß achtete das Gericht darauf, dass der Täter wegen
Beleidigung bereits vorbestraft war und dass er über kein eigenes Einkommen
verfügt.
1.500 Euro – eine hohe Summe für drei kleine Worte. 

  • Quelle: Pressemitteilung des Amtsgerichts München vom 2. November 2015; AZ: 844
    Ds 111 Js 132270/15 

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