Ratgeber 25.10.2016 rechtsanwalt.com

Pflegschaft

Was ist eine Pflegschaft?

Bei der Pflegschaft handelt es sich um die Fürsorge für eine Person oder ein Vermögen. Die Fürsorge für eine Person bezieht sich in diesem Fall nicht auf die allgemeine gesetzliche Vertretung, sondern nur auf bestimmte Angelegenheiten. Die Pflegschaft unterliegt den vormundschaftsrechtlichen gesetzlichen Vorschriften gemäß der §§ 1909 ff. des Bürgerlichen Gesetzbuches (BGB).

Welche Formen der Pflegschaft gibt es?

Im Gesetz wird zwischen mehreren Formen der Pflegschaft unterschieden:

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    • Pflegschaft für unbekannte Beteiligte

 

Pflegschaft gem. § 1913 BGB bei Unklarheiten darüber, welche Personen an einer Rechtsangelegenheit beteiligt sind. Es handelt sich dabei um eine Personenpflegschaft, welche die gesetzliche Vertretung von Gegenständen ausschließt. Die Pflegschaft kann auf noch nicht gezeugte Nacherben sowie auf juristische Personen angewandt werden.

 

Pflegschaft gem. §§ 1960, 1961 BGB für die Verwaltung eines Erbnachlasses und die Ermittlung von Erben
    • Abwesenheitspflegschaft

 

Pflegschaft gem. § 1911 BGB für eine Person, deren Aufenthaltsort unbekannt ist
    • Pflegschaft für ein Sammelvermögen

 

Pflegschaft gem. §1914 BGB für ein Vermögen, das durch eine öffentliche Veranstaltung zustande gekommen ist. Die Voraussetzung für die Anordnung einer solchen Pflegschaft ist der Wegfall der zur Verwaltung des Vermögens berufenen Personen, wenn es sich dabei nicht um eine juristische Person handelt. Der Pfleger ist zur Verwaltung und Verwendung des Vermögens berechtigt.

 

Pflegschaft gem. § 1912 BGB für ein gezeugtes, aber noch ungeborenes Kind
    • Ergänzungspflegschaft

 

Pflegschaft gem. § 1909 für Teile der elterlichen Sorge (z.B. Aufenthaltsbestimmungsrecht)

 

Wo kann eine Pflegschaft beantragt werden?

Eine Pflegschaft kann beim örtlich zuständigen Amtsgericht beantragt werden. Die örtliche Zuständigkeit bezieht sich auf den Gerichtsbezirk, in welchem der Betroffene seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat.

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