Was ist eine Leibesfruchtpflegschaft?
Bei einer Leibesfruchtpflegschaft handelt es sich um eine Form der Pflegschaft für ein Kind, das zwar bereits gezeugt, aber noch nicht geboren wurde. Die gesetzliche Vertretung des Kindes ist hierbei nur auf einen bestimmten Wirkungskreis beschränkt und darf somit auch nur in diesem festgelegten Umfang ausgeübt werden. Da in Deutschland auch ein Embryo bereits vor seiner Geburt ein gesetzlicher Träger von Grundrechten gemäß Artikel 1 des Grundgesetzes (GG) ist, soll die gesetzliche Pflegschaft dem Schutz dieser Rechte dienen. Das Embryonenschutzgesetz (ESchG) sieht ebenfalls den Schutz des ungeborenen Lebens vor. Im Strafrecht wird das ungeborene Leben durch die §§ 218 ff. des Strafgesetzbuches (StGB) geschützt.
Welche Aufgaben hat ein Pfleger für ein ungeborenes Kind?
Durch die Anordnung einer solchen Pflegschaft kann eine vorgeburtliche Anerkennung der Vaterschaft sowie eine Sorgeerklärung durchgeführt werden. Voraussetzung für diese Form der Pflegschaft ist allerdings, dass ein Fürsorgebedürfnis für das ungeborene Kind besteht. Maßgeblich sind in diesem Fall nicht die Interessen Dritter, sondern alleinig das Interesse des Kindes im Mutterleib. Die Voraussetzungen für ein Fürsorgebedürfnis sind dann erfüllt, wenn eine geschäftsunfähige Frau schwanger und verwitwet ist oder den Aufenthalt des Vaters verheimlicht. Gleiches gilt, wenn die elterliche Sorge ruht oder die Eltern an der Ausübung ihres Sorgerechts verhindert sind. Es besteht jedoch kein Fürsorgebedürfnis, wenn die Eltern oder nur die Mutter bei der Geburt das Sorgerecht ausüben können.
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Kann ein ungeborenes Kind erben?
Laut dem deutschen Erbrecht hat ein Mensch schon vor seiner Geburt gemäß 1923 des Bürgerlichen Gesetzbuches (BGB) ein Recht auf Erbe. Die Voraussetzung für die Erbschaft ist allerdings, dass das Kind im Erbfall bereits gezeugt war. Das Kind soll demnach genauso in die Erbfolge miteinbezogen werden, als wäre es bereits geboren. Somit ist es die Aufgabe eines Pflegers, die Erbansprüche des ungeborenen Kindes geltend zu machen.
Wer wählt den entsprechenden Pfleger aus?
Gemäß der §§ 1915 und 1779 ist das Vormundschaftsgericht zuständig für die Bestellung des Leibesfruchtpflegers. Die Entscheidung obliegt hierbei dem jeweiligen Rechtspfleger. Die Auswahl eines entsprechenden Pflegers erfolgt durch das Familiengericht, welches gleichzeitig neben dem Vormundschaftsgericht ebenso zuständig sein kann für dessen Bestellung. Das Gericht kann entweder von Amts wegen oder auf Antrag tätig werden.
Wann endet die Pflegschaft?
Die Pflegschaft endet gemäß § 1918 des BGB mit der Geburt des Kindes oder der Erledigung der Angelegenheit. Dies ist auch dann der Fall, wenn es sich um eine Fehl – oder eine Totgeburt des Kindes handelt. Die Pflegschaft kann auch nach § 1919 des BGB gerichtlich aufgehoben werden, wenn die Gründe dafür wegfallen. Dies ist dann der Fall, wenn kein Fürsorgebedürfnis mehr in einer bestimmten Angelegenheit für das ungeborene Kind besteht.