Rechtsnews 28.08.2015 Christian Schebitz

Unterhalt für volljährige Kinder?

Es ist für viele Eltern selbstverständlich, sich um ihre Kinder zu kümmern und Unterhalt für sie zu leisten. Doch auch für den Fall, dass sie nicht dazu bereit sind, sind diese Pflichten gesetzlich geregelt und spiegeln sich im Sorgerecht und der Unterhaltspflicht wieder. Gerade erst wurden die Unterhaltszahlungen anhand der sogenannten Düsseldorfer Tabelle erhöht, um die Beträge anzupassen. Doch gilt die Unterhaltspflicht auch für volljährige Kinder? Und wie lange können Eltern zu Unterhaltszahlungen verpflichtet werden?

Sorgerecht auch nach der Volljährigkeit?

Neben der Unterhaltspflicht sind die Eltern auch zur Ausübung des Sorgerechts verpflichtet. Dieses verpflichtet sie dazu, den Unterhalt durch Zuwendung und Erziehung zu leisten und für die Rechte des Kindes einzutreten. Leben die Eltern getrennt, kommt der Elternteil, bei dem das Kind lebt, in Form von Naturalunterhalt und der andere durch Barunterhalt für die Versorgung auf.

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Der Gesetzgeber geht davon aus, dass ein Kind mit der Vollendung seines 18. Lebensjahres die Volljährigkeit erreicht. Damit ist ein wichtiger Schritt in Richtung Selbstständigkeit getan, sodass das elterliche Sorgerecht erlöschen kann. Befindet sich das Kind trotz seiner Volljährigkeit noch in einer Ausbildung und einem Studium, wird davon ausgegangen, dass noch keine wirtschaftliche Unabhängigkeit erreicht wurde. Aus diesem Grund bleibt die Unterhaltspflicht weiter bestehen.

Wie hoch ist der Unterhalt für volljährige Kinder

Die Höhe des Unterhalts ist vom Einkommen der Eltern und dem Wohnort des Kindes abhängig. Lebt das Kind noch im Elternhaus, bildet die Düsseldorfer Tabelle die Grundlage für die Berechnung. Bei getrennt lebenden Eltern wird der Unterhalt anteilig aufgeteilt. Dabei sollte beachtet werden, dass auch der Elternteil, der zuvor nur einen Naturalunterhalt geleistet hat, nun zum Barunterhalt verpflichtet ist. Das Kindergeld, das die Eltern meist noch erhalten, ist bereits in die Unterhaltszahlungen einberechnet.

Wohnt das Kind nicht mehr bei seinen Eltern, werden anteilig höhere Unterhaltszahlungen fällig. Der Betrag beläuft sich auf 670 Euro, die neben der Miete auch die Lebenshaltungskosten decken sollen. Dabei ist es unerheblich, ob das Kind noch über weitere Einkünfte aus Arbeitsverhältnissen verfügt, insofern diese nicht eine gewisse Höhe übersteigen. Bezieht das Kind Bafög-Leistungen, werden diese vom Unterhaltsanspruch abgezogen.

Wie lange müssen Eltern Unterhaltszahlungen leisten?

Der Unterhalt muss geleistet werden, bis das Kind finanziell unabhängig ist und ein eigenes Einkommen hat. Das ist in der Regel der Fall, wenn die Ausbildung oder das Studium abgeschlossen sind und es in dem erlernten Beruf tätig werden kann. Es kommt jedoch immer wieder vor, dass Ausbildungen oder Studiengänge abgebrochen werden, sich keine Arbeit findet oder eine zweite Ausbildung angestrebt wird. In einem solchen Fall sind die Eltern nur bedingt zur Zahlung verpflichtet, da sie nach § 1610 des Bürgerlichen Gesetzbuches (BGB) nur für die erste Ausbildung aufkommen müssen. Die Kosten dafür müssen sich jedoch im Rahmen des Einkommens der Eltern bewegen.

Auch bei anschließender Arbeitslosigkeit nach einer abgebrochenen Ausbildung sind die Eltern nicht zum Unterhalt verpflichtet. Eine Ausnahme bildet dabei der Abbruch einer Ausbildung, an den der Beginn einer neuen Ausbildung angeknüpft wird, wie ein Urteil des Oberlandesgerichts (OLG) Brandenburg zeigt. Auch, wenn das Studium abgebrochen wurde um eine Ausbildung zu beginnen, muss gezahlt werden. Eine weitere Ausnahme liegt vor, wenn an die abgeschlossene Ausbildung nahtlos ein Studium angehängt wird, das fachlich zu dieser passt und eine Weiterbildung darstellt. Nach einem Urteil des Bundesgerichtshofs sind die Eltern sind hingegen nicht zum Unterhalt verpflichtet, wenn nach der Ausbildung das Fachabitur absolviert und schließlich ein Studium angehängt wird.

Wo liegt der Unterschied zwischen privilegierten und nicht-privilegierten Kindern?

Verfügen die Eltern über mehrere Kinder, für die sie Unterhalt leisten müssen, werden minderjährige und volljährige Kinder gleichgestellt. Die Eltern müssen nach § 1603 BGB alle verfügbaren finanziellen Mittel gleichmäßig aufteilen, dürfen jedoch zur eigenen Versorgung einen Selbstbehalt ausklammern. Bei volljährigen Kindern wird zwischen privilegierten und nicht privilegierten Kindern unterschieden. Privilegiert sind Kinder, die volljährig sind, bei ihren Eltern leben und sich noch in der Schulausbildung befinden. Wird eine der Voraussetzungen nicht mehr erfüllt, werden die Unterhaltsansprüche des volljährigen Kindes hinten an die der minderjährigen und privilegierten Kinder angestellt. So wird sichergestellt, dass die bedürftigen Kinder tatsächlich den nötigen Unterhalt erhalten.

Quellen:

http://www.gesetze-im-internet.de/bgb/__1610.html

Bundesgerichtshof, Urteil vom 17.05.2006 – Az. XII ZR 54/04 –

OLG Brandenburg, Urteil vom 10.06.2010 – Az. 10 WF 111/10 –

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