Ratgeber 26.09.2016 rechtsanwalt.com

Abwesenheitspflegschaft

Was ist eine Abwesenheitspflegschaft?

Eine Abwesenheitspflegschaft ist dann erforderlich, wenn Vermögensangelegenheiten für eine abwesende und volljährige Person geregelt werden müssen. Das Gericht kann in diesem Fall einen Abwesenheitspfleger bestellen, der die verschollene Person in den Vermögensangelegenheiten gesetzlich vertritt. Voraussetzung für diese Maßnahme ist allerdings, dass die Person noch nicht verstorben ist und ihr Name sein bekannt muss. Außerdem muss der Aufenthalt dieser Person unbekannt oder die Person an einer Rückkehr zu ihrem gewöhnlichen Aufenthaltsort verhindert sein. Dies kann beispielsweise dann der Fall sein, wenn eine Person etwa nach einer Flutkatastrophe oder nach einem Flugzeugunglück vermisst wird. Die gesetzliche Grundlage für diese Form der Pflegschaft ist in § 1911 des Bürgerlichen Gesetzbuches (BGB) festgelegt.

Was sind die Aufgaben eines Abwesenheitspflegers?

Der Abwesenheitspfleger verwaltet das Vermögen einer Person, wenn diese aufgrund ihrer Abwesenheit nicht selbst nicht dazu in der Lage ist. Weiterhin ist der Abwesenheitspfleger dazu berechtigt, die Annahme oder Ausschlagung einer anfallenden Erbschaft zu erklären. Falls die abwesende Person zum Zeitpunkt der gerichtlichen Verordnung bereits verstorben ist, übernimmt der Pfleger die Aufgaben einer Nachlasspflegschaft. Da der Wirkungskreis der Abwesenheitspflicht lediglich auf die Vermögensverwaltung beschränkt ist, darf der Pfleger keine höchstpersönlichen Rechtsgeschäfte für die abwesende Person vornehmen, wie beispielsweise die Vertretung in Ehesachen.

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Welches Gericht kann eine Abwesenheitspflegschaft anordnen?

Zuständig für die Anordnung einer Abwesenheitspflegschaft ist das Amtsgericht, in dessen Bezirk eine Vermögensangelegenheit geregelt werden soll. Die Pflegschaft kann von Amts wegen angeordnet werden, sobald das Gericht Kenntnis von dem Fürsorgebedürfnis für ein Vermögen einer Person erlangt hat. Weiterhin kann die Abwesenheitspflegschaft auch auf Antrag gerichtlich angeordnet werden. Antragsberechtigt sind hierbei die Angehörigen der abwesenden Person.

Wann endet die Abwesenheitspflegschaft?

Die Pflegschaft wird gemäß § 1912 des Bürgerlichen Gesetzbuches (BGB) dann aufgehoben, wenn die entsprechende Person wieder dazu in der Lage ist, ihren Angelegenheiten nachzukommen. Wenn die abwesende Person verstirbt, muss die Pflegschaft ebenso rechtskräftig durch das Amtsgericht beendet werden. 

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