Rechtsnews 20.05.2024 Alex Clodo

Betreuung: Alles wichtige zur Betreuung!

Was ist eine Entmündigung bzw. eine gesetzliche Betreuung?

Die gesetzliche Entmündigung wurde im Betreuungsrecht abgeschafft und durch die „gesetzliche Betreuung“ ersetzt. Bei der gesetzlichen Betreuung handelt es sich um die gesetzliche Vertretung von Menschen, die aufgrund einer Krankheit (z.B. Trunksucht) oder einer Behinderung an der Erledigung ihrer Rechtsgeschäfte verhindert sind. Die gesetzlichen Grundlagen für diese Maßnahmen sind in den §§ 1896 ff. des Bürgerlichen Gesetzbuches (BGB) festgelegt. Zuständig für die Anordnung dieser Betreuungsmaßnahme ist das Betreuungsgericht (früher Vormundschaftsgericht), welches Teil des Amtsgerichts ist.

Wann kann die gesetzliche Betreuung angeordnet werden?

Eine gesetzliche Versorgung kann nur für eine volljährige Person beantragt werden, wenn eine körperliche, geistige oder seelische Behinderung oder eine psychische Krankheit diagnostiziert wurde. Die Krankheit muss so schwerwiegend sein, dass der Betroffene seine Angelegenheiten nicht mehr selbst besorgen kann, also geschäftsunfähig ist (z.B. Geisteskrankheit). Ein Pfleger kann auf Antrag oder von Amts wegen bestellt werden. Menschen, die lediglich an einer körperlichen Behinderung leiden und noch in der Lage sind, ihren Willen zu äußern, können selbst über die Bestellung einer solchen Person entscheiden. In diesem Fall kann nur der Betroffene selbst einen entsprechenden Antrag stellen.

Wer kann gesetzlicher Betreuer werden?

Grundsätzlich können Angehörige des Betroffenen, Rechtsanwälte, ehrenamtliche Mitglieder von Betreuungsvereinen sowie Mitarbeiter von Betreuungsbehörden zum Betreuer bestellt werden. Bei der Auswahl dieses „Pflegers“ hat der Betroffene ein Mitspracherecht. Es ist auch möglich, dass der Betroffene selbst in einer Vorsorgevollmacht einen Betreuer für den Fall der Entmündigung oder des Verlustes der Geschäftsfähigkeit bestimmt hat.

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Welche Aufgaben übernimmt ein Betreuer?

Der Betreuer, z.B. ein Rechtsanwalt, ist dann für die finanziellen Angelegenheiten und die Personensorge zuständig. Dazu hat er eine sogenannte Vorsorgevollmacht. In finanziellen Angelegenheiten kann der Betreuer für den Betreuten Steuererklärungen abgeben, Anträge auf Leistungen bei Kranken-, Renten- und Pflegekassen stellen und Einkommensansprüche des Betroffenen geltend machen.

Darüber hinaus ist er für die Regelung der Kosten für die Unterbringung in einem Heim sowie für die Zahlung von Strom und Miete zuständig. Im Rahmen der Personensorge ist der Betreuer für die Regelung der Gesundheitsfürsorge zuständig und kann über den Aufenthalt des Betroffenen entscheiden. Bei Selbst- oder Fremdgefährdung kann der Betreuer auch freiheitsentziehende Maßnahmen nach § 1906 BGB beim Betreuungsgericht beantragen.

Wann endet die Pflege?

Der Betroffene selbst kann die gesetzliche Pflege auf Antrag wieder aufheben, wenn er diese zuvor selbst beantragt hatte. Die zu betreuende Person ist auch dann antragsberechtigt, wenn sie geschäftsunfähig ist. Wenn allerdings eine Notwendigkeit für die gesetzliche Pflege ohne Antrag besteht, kann ein Aufhebungsantrag unter Umständen auch zurückgewiesen werden. Nach dem Ablauf, nach sieben Jahren, muss in jedem Fall eine weitere Überprüfung der Voraussetzungen erfolgen. Das Betreueramt endet weiterhin mit dem Tod der betreuten Person.

Welches Gericht ist zuständig?

Zuständig ist das Betreuungsgericht beim Amtsgericht des Wohnortes des Betroffenen.

Gibt es Alternativen zu einer Betreuerbestellung?

Ein Betreuer wird nur bestellt, wenn dies erforderlich ist, weil eine Person ihre rechtlichen Angelegenheiten ganz oder teilweise nicht (mehr) besorgen kann. Dabei ist zunächst zu prüfen, ob nicht Hilfen tatsächlicher Art vorhanden sind, die ausreichen, um den Betroffenen zu unterstützen. So können Familienangehörige, Bekannte oder soziale Dienste die betroffene Person in praktischen Angelegenheiten des täglichen Lebens unterstützen. Sie können auch beim Ausfüllen von Anträgen (Rente, Sozialleistungen) oder der Steuererklärung helfen. Schuldnerberatungsstellen können Vermögensfragen klären.

Mit dem neuen Instrument der erweiterten Betreuung (§ 8 Abs. 2 und § 11 Abs. 3 Betreuungsorganisationsgesetz – BtOG) erhalten die Betreuungsbehörden darüber hinaus den gesetzlichen Auftrag, die Betroffenen in geeigneten Fällen so zu unterstützen, dass eine rechtliche Betreuung möglicherweise entbehrlich wird. Diese anderen Hilfen sind vorrangig, reichen aber nicht aus, wenn auch eine rechtliche Vertretung des Betroffenen erforderlich ist.

Die Bestellung eines Betreuers kann auch dann vermieden werden, wenn die hilfsbedürftige Person eine andere Person ihres Vertrauens, insbesondere durch eine Vorsorgevollmacht, wirksam bevollmächtigt hat oder bevollmächtigen kann. Dies ist nicht nur in Vermögensangelegenheiten möglich, sondern auch in allen anderen Bereichen, wie z.B. Gesundheitsfürsorge oder Aufenthaltsbestimmung.

Welche Kosten können entstehen?

Die wichtigsten Kosten einer Betreuung sind:

  • Im Verfahren der Bestellung: Die Gerichtskosten, die Kosten für einen Verfahrenspfleger, die Kosten für einen Sachverständigen.
  • In der laufenden Pflege: Der Aufwendungsersatz für den Pfleger und, wenn ein Berufsbetreuer bestellt ist, die Vergütung des Berufsbetreuers.

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