Gläubiger ist, wer von einem anderen (Schuldner) eine Leistung fordern kann, also einen Anspruch gegen diesen hat. Die Leistung kann nach § 241 BGB auch in einem Unterlassen bestehen.
Das Gegenstück zum Gläubiger ist der Schuldner, von welchem der Gläubiger eine Leistung fordern kann. Sollte der Schuldner seine Leistungspflicht verletzen, so können dem Gläubiger neben oder anstelle der Leistung auch weitere Rechte, wie etwa Rücktritt oder Schadensersatz zustehen.
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