Ratgeber 14.02.2017

Gewerbemietrecht

Das Gewerbemietrecht ist, genau wie das Wohnraummietrecht, im Bürgerlichen Gesetzbuch (BGB) geregelt. Das Mietrecht folgt dabei folgender Systematik: In den §§ 535 – 548 BGB sind zunächst allgemeine Vorschriften enthalten, die sowohl für gewerbliche Mietverhältnisse als auch für Wohnraummietverhältnisse gelten. Die §§ 549 – 577a BGB enthalten dann die Vorschriften, die für das Wohnraummietrecht gelten. Nur die §§ 578 – 580a BGB enthalten Vorschriften, die sich explizit auf das Gewerbemietrecht beziehen.

Falls Sie sich eher für die private Miete (also von Wohnraum) interessieren, dann lesen Sie unseren Ratgeber zum Thema Miete. Gewerbemieter lesen unten weiter.

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Kein Schutz der Mieter wie im Wohnraummietrecht (& Wirtschaftsstrafrecht)

Zwar werden in § 578 BGB einige der Vorschriften, die für das Wohnraummietrecht gelten, auch für das Gewerbemietrecht übernommen. Die zahlreichen dem sozialen Schutz des Mieters geltenden Vorschriften des Wohnraummietrechts finden jedoch beim Gewerbemietrecht keine Anwendung. Auch hinsichtlich des Mietwuchers bzw. zur Mieterhöhung gelten andere Grenzen. Ist eine Miete etwa im Wohnmietrecht schon dann sittenwidrig, wenn sie um 20% über der ortsüblichen Vergleichsmiete liegt, muss im gewerblichen Bereich eine Überhöhung von 100% vorliegen. Staffelmieten sind dagegen sehr häufig anzutreffen und i.d.R. nicht zu beanstanden.

Regelungen im Gewerbemietrecht

Die Kündigungsfristen in einem Mietvertrag des Gewerbemietrecht richten sich nach § 580a Absatz 2 BGB: „Bei einem Mietverhältnis über Geschäftsräume ist die ordentliche Kündigung spätestens am dritten Werktag eines Kalendervierteljahres zum Ablauf des nächsten Kalendervierteljahrs zulässig.“ Da hierbei auf das „nächste“ Kalendervierteljahr Bezug genommen wird, gilt eine Frist von sechs Monaten. Da das Gewerbemietrecht keinen ähnlich hohen Mieterschutz wie das Wohnraummietrecht vorsieht, kann diese gesetzliche Vorgabe jedoch auch durch eine entsprechende vertragliche Abmachung umgangen werden – andere Kündigungsfristen sind also möglich. Für die Kaution gilt ähnliches: Zwar ist zum Schutz von Wohnraummietern vorgesehen, dass die Kaution höchstens drei Monatsmieten betragen darf, allerdings gilt diese Vorschrift nicht für das Gewerbemietrecht. Die Kaution bei Gewerbemieten darf daher frei verhandelt werden und liegt nicht selten bei fünf bis sieben Monatsmieten.

Während im Wohnraummietrecht nur die Betriebskosten nach § 2 Betriebskostenverordnung als Nebenkosten geltend gemacht werden dürfen, können bei gewerblichen Mietverhältnissen auch andere Nebenkosten dem Mieter aufgebürdet werden. Beispiele hierfür sind etwa Verwaltungskosten oder Kosten für das Center Management. Wichtig ist hierbei, dass ganz konkret benannt wird, welche Kosten durch den Mieter übernommen werden sollen. Pauschale Vereinbarungen (etwa: „Alle Nebenkosten“) sind nicht zulässig und in der Vergangenheit auch durch Gerichte mehrfach gekippt worden.

Konkurrenzschutz

Ein wichtiger Aspekt im Gewerbemietrecht ist der sogenannte Konkurrenzschutz. Dieser steht mit der grundsätzlichsten Vorschrift des Mietrechts in Zusammenhang, dem § 535 Abs. 1 S. 2 BGB: „Der Vermieter hat die Mietsache dem Mieter in einem zum vertragsgemäßen Gebrauch geeigneten Zustand zu überlassen und sie während der Mietzeit in diesem Zustand zu erhalten.“ Ein solcher vertragsgemäßer Gebrauch kann beispielsweise dann nicht mehr gegeben sein, wenn ein Vermieter Praxisräume an einen Zahnarzt vermietet und danach wiederum Praxisräume im gleichen Gebäude oder in unmittelbarer Nähe an einen anderen Zahnarzt vermietet. Die so entstehende Konkurrenzsituation würde dem Mieter schaden und ist deshalb nicht zulässig.

Über den sogenannten vertragsimmanenten, also ohne weitere Vereinbarung gültigen Konkurrenzschutz hinaus kann jedoch auch ein weitergehender, sich an den Anforderungen des konkreten Objekts bzw. den Bedürfnissen von Mieter und Vermieter orientierender Kündigungsschutz vereinbart werden.

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