Rechtsnews 08.05.2012 Julia Brunnengräber

Werbeeinnahmen über DFB unterliegen Gewerbesteuer

Ist ein Fußballspieler Mitglied der deutschen Fußball-Nationalmannschaft, ist er vertraglich dazu verpflichtet, zu spielen, fordert ihn der DFB, der Deutsche Fußball-Bund, dazu auf. Das ist in dem Vertrag festgeschrieben, der zwischen seinem Verein und dem DFB besteht. Hier enden seine Verpflichtungen noch nicht: Auch die Sportkleidung, die der DFB stellt, hat der Spieler beim Spielen oder bei Lehrgängen zu tragen. Auf dieser ist Werbung aufgedruckt. Auch Werbetermine, die anstehen, muss der Spieler wahrnehmen. Daher erhält er nicht nur seinen Arbeitslohn, sondern auch einen Teil der Werbeeinnahmen der DFB-Vermarktung der Nationalmannschaft. Wie aber sind diese Einnahmen zu versteuern? Der Bundesfinanzhof fällte dazu ein Urteil.

Mitglied der deutschen Fußball-Nationalmannschaft erhebt Klage

Das Finanzamt war der Ansicht, diese Werbeeinnahmen, die den Spielern zukommen, seien gewerblich zu versteuern. Ein Fußballspieler der deutschen Nationalmannschaft erhob dagegen Klage. Er sah sich nur dazu verpflichtet, Einkommenssteuer zu zahlen. Warum auch Gewerbesteuer zu leisten sei, leuchtete ihm nicht ein.

BFH bejaht hinreichende Freiheit und Unternehmerrisiko der Spieler

Der BFH stellte klar, wie sich Arbeitnehmer und Gewerbetreibende unterscheiden: Gewerbetreibende zeichnen sich durch „Unternehmerinitiative“ aus sowie durch „Unternehmerrisiko“. Der Spieler war „hinreichend frei“ darin, ob er an den Werbemaßnahmen mitwirken wollte oder nicht. Hierin sei seine Unternehmerinitiative zu sehen. Ein Risiko bestand auch. Wie hoch die Vergütung durch die Werbung ausfällt, war unklar. Außerdem muss berücksichtigt werden, dass möglicherweise entstehende Ausfallzeiten nicht bezahlt werden. Der BFH verpflichtet den Kläger daher zur Zahlung der Gewerbesteuer und bestätigt das Vorgehen des Finanzamtes.

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  • Quelle: Pressemitteilung des Bundesfinanzhofs vom 11. April 2012, Az.: X R 14/10

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