Das Steuer-Drama um den ehemaligen FC-Bayern Spieler und
Manager Uli Hoeneß sorgte für einigen Medienwirbel. Doch seit seiner
Verurteilung im Jahr 2014 war es ruhiger um ihn geworden, jetzt soll er
frühzeitig entlassen werden. Welche rechtlichen Gründe gibt es für diese
Entscheidung?
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Uli Hoeneß: Rechtliche Gründe für vorzeitige Entlassung erhalten
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Gefängnis für Steuerhinterziehung
von 28,4 Millionen Euro
Uli Hoeneß war zunächst als Nationalspieler bekannt geworden
und wurde im Anschluss daran als Vereinsmanager des FC-Bayern-München tätig. Schließlich
stieg er sogar zum Präsidenten des Vereins auf. Zusätzlich gründete Hoeneß ein
erfolgreiches Unternehmen für Wurstwaren. Im Jahr 2013 entdeckten Redakteure
der Zeitschrift „Stern“ einen Zusammenhang zu einem Nummernkonto in der Schweiz
mit mehreren Millionen Schweizer Franken, wodurch die Steuerfahndung auf Hoeneß
aufmerksam wurde. Die Staatsanwaltschaft München II leitete schließlich ein
Strafverfahren wegen Steuerhinterziehung ein. Im März 2014 wurde Hoeneß wegen
der Steuerhinterziehung von 28,4 Millionen Euro zu einer Freiheitsstrafe von
dreieinhalb Jahren verurteilt, die er am 02. Juni 2014 antrat.
Hoeneß reicht Antrag
auf Halbstrafe ein
Ende 2015 reichten Hoeneß Anwälte schließlich einen Antrag
auf Halbstrafe ein. Damit beriefen sie sich auf § 57 des Strafgesetzbuches (StGB)
wonach die Hälfte der Freiheitsstrafe auf Bewährung ausgesetzt werden kann,
wenn die andere Hälfte bereits verbüßt wurde. Das ist jedoch nur möglich, wenn
es sich um die erste Haftstrafe der jeweiligen Person handelt oder besondere
Umstände vorliegen. Nach Angaben der Richter wären die Vorgaben im Fall von Hoeneß erfüllt: Zum einen handele es sich um die erste Freiheitsstrafe des
Unternehmers, zum anderen habe er selbst die Strafverfolgung durch eine
Selbstanzeige angestoßen. Außerdem habe Hoeneß Zahlungen in Höhe von 43 Millionen
Euro geleistet, um den angerichteten Steuerschaden auszugleichen. Positiv
angerechnet wurde ebenso seine gelungene Integration in die
Gefangenengemeinschaft sowie sein ausgeprägtes soziales Umfeld.
Voraussetzungen für Halbstrafe
werden erfüllt
Da er die Voraussetzungen für die Halbstrafe erfüllt, wird Hoeneß
bereits am 29. Februar 2016 aus der Haft entlassen. Bereits zuvor hatte er nur
nachts in die Vollzugsanstalt zurückkehren müssen und tagsüber weiterhin beim
FC-Bayern-München gearbeitet. An Wochenenden hatte Hoeneß seine Familie besuchen
dürfen. Nun muss er noch eine dreijährige Bewährungszeit überstehen, innerhalb
derer er nicht erneut straffällig werden darf und eine Veränderung seines
Wohnortes melden muss. Das Vorgehen der Richter ist dabei relativ ungewöhnlich.
Die meisten Straftäter haben lediglich eine Chance darauf, nach zwei Dritteln der Haftstrafe unter strengen Auflagen auf freien Fuß zu kommen. Aus diesem Grund hatte sich die
Staatsanwaltschaft in München auch gegen die frühe Freilassung ausgesprochen. Die
Richter bedachten dennoch die besonderen Umstände im Fall Hoeneß und stimmten
der Halbstrafe zu.
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