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Rechtsnews 28.01.2021 Manuela Frank

Werbeerlöse eines Fußball-Nationalspielers steuerpflichtig

Bekannte Fußballspieler verdienen sich gerne mit Werbung ein Zubrot. Im vorliegenden Rechtsfall musste der Bundesfinanzhof darüber entscheiden, wie mit den Werbeeinnahmen, die Spieler der Fußballnationalmannschaft über den DFB erhalten, steuerlich umgegangen werden muss.

Worum ging es im konkreten Fall?

Geklagt hatte ein Spieler, der sowohl Mitglied der deutschen Nationalmannschaft ist als auch Lizenzspieler eines Bundesligavereins. Mit seinem Verein ist er einen Arbeitsvertrag eingegangen, in dem festgehalten wurde, dass er als Nationalspieler antreten muss, wenn dies der DFB fordert. Weiterhin ist der Kläger dazu verpflichtet, die mit Werbeaufdrucken versehene Sportbekleidung des DFB bei diversen Lehrgängen und Spielen zu tragen. Außerdem muss er zu allen Werbeterminen der Mannschaft erscheinen. Als Gegenleistung schüttete der DFB einen Teil der Werbeeinnahmen an den Spieler aus.

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Einkommensteuer und Gewerbesteuer sind zu entrichten

Der klagende Fußballspieler war der Ansicht, dass die Werbeerlöse zu dem über seinen Verein bezogenen Arbeitslohn zu zählen seien. Das Finanzamt betrachtete die Einnahme allerdings als gewerblich. In Folge dessen musste also nicht nur die Einkommensteuer, sondern auch noch die Gewerbesteuer gezahlt werden. Diese Einschätzung bestätigte jetzt der Bundesfinanzhof.

Unternehmerrisiko und Unternehmerinitiative

Zur Erläuterung führte das Gericht Folgendes an: Was das Steuerrecht betrifft, so gibt es einen Unterschied zwischen den Arbeitnehmern und den Gewerbetreibenden. Dieser besteht darin, dass Gewerbetreibende mit “Unternehmerrisiko” und “Unternehmerinitiative” operieren. Das Unternehmerrisiko bejahte das Gericht. Zum einen, weil der Kläger die Ausfallzeiten nicht vergütet bekam. Zum anderen, weil die exakte Höhe der Vergütung ungewiss war. Was die Unternehmerinitiative des Spielers anbelangt, so besteht diese darin, dass er einerseits in Bezug auf die Werbeleistungen keine Eingliederung in die betriebliche Gemeinschaft des DFB bzw. seines Vereins erfuhr, und andererseits in seiner Wahl, ob er denn an den Werbeaktionen partizipieren wollte, eine hinreichende Freiheit bestand.

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