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Rechtsnews 10.08.2021 Christian Schebitz

Verurteilung eines Fußballfans wegen Beleidigung der Polizei

Immer wieder waren in den letzten Jahren Krawalle und Ausschreitungen in Fußballstadien ein viel diskutiertes Thema in der Öffentlichkeit. Eine besondere Rolle spielte in der Debatte dabei stets die Polizei, die sich zum Teil heftigen Angriffen aus Fangruppierungen ausgesetzt sah. Gerade jetzt, wo Zuschauer in Stadien aktuell noch unter bestimmten Bedingungen erlaubt sind und viele Menschen wegen der Corona Pandemie einfach wütend sind, könnte der angestaute Frust auf die Beamten ausgeladen werden. Dabei ist die Grenze zwischen allgemein negativen Äußerungen und herablassenden Beleidigungen sehr schmal. Das OLG Karlsruhe bestätigte 2014 die Verurteilung eines Fußballfans wegen Beleidigung der Polizei.

Fans halten “A.C.A.B.” Banner im Stadion hoch

Bei einer Fußballpartie in der zweiten Bundesliga zwischen dem Karlsruher SC und dem VfL Bochum hatte ein Anhänger des Karlsruher SC gemeinsam mit einigen Helfern ein großes, im gesamten Stadioninnenraum zu sehendes Banner aufgehängt, das den Schriftzug „A.C.A.B.“ trug. Die Aufschrift: „A.C.A.B.“ steht für „all cops are bastards“. Auf Deutsch bedeutet das in etwa: „Alle Bullen (Polizisten) sind Bastarde“. Nachdem es in einem ersten Verfahren zunächst einen Freispruch für den Fußballfan gegeben hatte, legte die Staatsanwaltschaft Berufung ein. Der Fan wurde in der nächsten Instanz schuldig gesprochen und verurteilt. Die Revision des Fans gegen das Urteil wurde schließlich durch den 1. Strafsenat des Oberlandesgerichts Karlsruhe verworfen, die Verurteilung des Fußballfans blieb somit rechtskräftig.

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Ehrverletzungen an allgemeine Gruppen können trotzdem konkretisiert werden

Die in den verschiedenen Instanzen zu klärende Frage war, ob und wieweit die Aussage „all cops are bastards“ eine Beleidigung im Sinne des § 185 Strafgesetzbuch darstellt. (§ 185 StGB Beleidigung – Die Beleidigung wird mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe und,  in einer Versammlung, durch Verbreiten eines Inhalts (§ 11 Absatz 3) oder mittels einer Tätlichkeit begangen wird, mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.)

Das Landgericht Karlsruhe sprach den Fußballfan noch frei und argumentierte, dass sich der Spruch auf alle Polizeibeamten dieser Welt („all cops“) bezogen. Daher fehlte es an einer Abgrenzbarkeit und Überschaubarkeit des bezeichneten Personenkreises. Dieser Einschätzung folgte das Oberlandesgericht Karlsruhe nicht. In der Kurzbeschreibung des Urteils (Oberlandesgericht Karlsruhe, Urteil vom 19.07. 2012 – 1 (8) Ss 64/12- AK 40/12) heisst es dazu:

Bei der Bewertung der Buchstabenkombination „A.C.A.B.“, die nach allgemeinem Erfahrungswissen die Abkürzung für die englischsprachige Parole „all cops are bastards“ sei, liege es wegen der darin liegenden abwertenden Kennzeichnung einer Person als Bastard allerdings nahe, der Bezeichnung grundsätzlich beleidigenden Charakter im Sinne des § 185 StGB beizumessen; ebenso liege es nahe, dieses Werturteil auf die bei dem verfahrensgegenständlichen Spiel eingesetzten Polizeibeamten und damit einen umgrenzten, grundsätzlich beleidigungsfähigen Personenkreis zu beziehen.

Das Gericht lehnte die Revision des Angeklagten daher ab.

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