Muss eine Person für Aufwendungen im Krankheitsfall zahlen, kann das zur finanziellen Belastung werden. Dadurch hat diese Person mehr Abgaben bzw. Ausgaben als andere mit gleichem Einkommen, gleichem Vermögen und gleichem Familienstand. Ein Lichtblick in solch einer Situation ist oft der Antrag auf Ermäßigung der Einkommensteuer nach § 33 Abs. 1 des Einkommensteuergesetzes (EStG), den die betroffene Person stellen kann. Doch so einfach ist das in vielen Fällen gar nicht.
Ermäßigung der Einkommensteuer durch amtsärztlichen Nachweis
Die betroffene Person muss entweder aufzeigen können, dass die Krankheitskosten medizinisch notwendig angefallen sind oder – ist dies nicht offensichtlich – das durch ein amtsärztliches Gutachten belegen. Das ist in § 33 Abs. 4 EStG und § 64 der Einkommensteuer-Durchführungsverordnung festgeschrieben und gehört zum Steuervereinfachungsgesetz aus dem Jahr 2011.
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Kuraufenthalt als außergewöhnliche Belastung?
Konkret ging es im behandelten Fall um einen Kuraufenthalt. Diesen wollten die Kläger als außergewöhnliche Belastung geltend machen. Sie klagten, nachdem das Finanzamt dies nicht steuerlich abziehen wollte. Sie hatten vor Kurbeginn kein amtsärztliches oder vergleichbares Attest eingeholt.
BFH: Strenge Art des Nachweises unverzichtbar
Laut dem Bundesfinanzhof (BFH) können die Kläger nicht darauf plädieren, dass die Anforderungen an einen Nachweis bestimmter Krankheitskosten verfassungsrechtlich zu beanstanden seien. Können die Personen bezüglich des Kuraufenthalts wie in diesem Fall – oder hinsichtlich Krankheitskosten generell – keinen amtsärztlichen Nachweis vorlegen beziehungsweise haben es die Personen versäumt einen solchen einzuholen, können sie die Aufwendungen vor dem Finanzamt nicht geltend machen. Die Kläger waren somit vor Gericht erfolglos. Der BFH betonte, dass auf die strenge Art des Nachweises nicht verzichtet werden kann.
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