Rechtsnews
18.10.2020
Raphaela Nicola
Eine Teilzeitlehrerin wurde vom Land NRW über Jahre hinweg als Vollzeitbeschäftigte bezahlt und bekam insgesamt 237.000 Euro zu viel. Sie wurde nun zu einer Bewährungsstrafe verurteilt, weil sie das Besoldungsamt nicht darüber informierte.
Welcher Fall liegt hier zugrunde?
Fast sechs Jahre lang hat eine Teilzeit-Pädagogin vom Bundesland Nordrhein-Westfalen ungerechtfertigt Vollzeitbezüge kassiert. Die Kunstlehrerin wurde wegen Betrugs vom Amtsgericht (AG) Düsseldorf zu einer neunmonatigen Freiheitsstrafe auf Bewährung verurteilt (Urt. v. 25.07.2016, Az. 101 Ls 19/16). Obwohl die Lehrerin ihre Wochenstunden von 41 auf 18 reduzierte, also in Teilzeit ging, erhielt sie weiter ein volles Gehalt. Der Richter der inzwischen pensionierten Lehrerin aus Iserlohn sagte: „Sie haben für die Teilzeitbeschäftigung mehr kassiert als für die Vollzeitbeschäftigung. Das musste Ihnen auffallen.“ Bis zu ihrem Ruhestand im März 2015 hatte das Landesamt für Besoldung der Teilzeitlehrerin insgesamt rund 237.000 Euro zu viel überwiesen. Ohne die Besoldungsstelle darüber zu informieren, kassierte die mittlerweile 65-Jährige das Geld. Vor Gericht gab die Frau an, nie etwas von den ungerechtfertigt hohen Zahlungseingängen gemerkt zu haben, weil ihr Mann sich um deren gemeinsames Konto gekümmert habe.
Hat die Pädagogin die Stadt tatsächlich um 237.000 Euro betrogen?
Das Gericht stellte zu Gunsten der Frau fest, dass sie lediglich wegen eines Abrechnungsfehlers des Besoldungsamtes in diese Lage gekommen sei. Daher habe sie die Stadt nicht aktiv betrogen. Sie habe als Beamtin allerdings gegen ihre Treuepflicht verstoßen. Durch das Unterlassen beging sie damit aus Sicht des Richters Betrug. Die pensionierte Pädagogin musste als Bewährungsauflage das zu viel kassierte Geld innerhalb von sechs Monaten zurückzahlen. „Mein Mann und ich werden dafür wohl das gemeinsame Haus in Iserlohn verkaufen müssen“, sagte sie. Zudem hatte der Staatsanwalt eine 18-monatige Bewährungsstrafe gefordert. Laut ihm habe die Frau weder Reue noch Schuldeinsicht gezeigt. Eine Einstellung des Verfahrens gegen Auflagen hatte er abgelehnt.
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