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Rechtsnews 05.09.2015 Manuela Frank

Wegen Pornos ins Gefängnis?

Nicht nur die normale Filmindustrie bekommt durch das Internet vermehrt Konkurrenz, auch verbotene Videos können durch die Multimedialität schnell in die falschen Hände geraten. Vor allem, wenn es sich um pornographische Abbildungen oder Filme handelt, die beispielsweise sexuelle Handlungen mit Minderjährigen oder gewalttätige Sexszenen zeigen, muss der Verbreiter mit einer strafrechtlichen Verfolgung rechnen. Diese Bestrafung kann sich unter Umständen durch eine zehnjährige Freiheitsstrafe äußern. 

Bestraft werden generell zwei Handlungsweisen, zum einen die Verbreitung pornographischer Schriften unter Minderjährigen und zum anderen die Konfrontation von Erwachsenen mit Pornos, wenn dies ohne deren Einverständnis passiert. So wurde beispielsweise ein Angeklagter, der im Internet Pornos fahrlässig zugänglich machte, zu einer Geldstrafe von 2000 Euro verurteilt. Er hatte die pornographischen Schriften jedem zugänglich gemacht, der lediglich eine Personalausweisnummer auf der Seite eingegeben hat, was gegen den Jugendschutz verstößt (siehe Urteil des KG Berlin vom 26. April 2004; AZ: 1 Ss 436/03).

Strafe wegen der Verbreitung von Pornos

Konkret muss bei folgenden Handlungen mit einer Geldstrafe oder sogar einer einjährigen Freiheitsstrafe gerechnet werden:
  • Pornos an Minderjährige: Wer Personen unter achtzehn pornographische Schriften zugänglich macht oder sie ihnen anbietet, muss mit strafrechtlichen Konsequenzen rechnen.
  • Pornographische Schriften in der Öffentlichkeit: Die öffentliche Darstellung sexueller Inhalte bzw. deren Werbung sind ebenfalls untersagt, um Minderjährige zu schützen. Auch die öffentliche Vorführung eines Pornos gegen Entgelt, welches komplett oder aber nur teilweise für diese Präsentation verlangt wird, stellt eine Straftat vor. 
  • Vertrieb von Pornos: Bestraft wird, wer Pornos gewerblich vertreibt ohne einen abgeschlossenen Raum dafür zu nutzen, etwa im Einzelhandel. Dadurch soll die Konfrontation der Allgemeinheit mit den sexuellen Darstellungen unterbunden werden, insbesondere der Kontakt von Jugendlichen mit den pornographischen Schriften in Geschäften soll dadurch vermieden werden. 
  • Planung der Verbreitung von Pornos: Unter Strafe steht zudem jede Art der Herstellung, Lieferung, Lagerung und Einführung von Pornos mit dem Ziel, sie später entweder an Jugendliche oder Unfreiwillige weiterzuleiten. 

Verbreitung von Kinderpornos

Wer Kinderpornos verbreitet, muss mit einer Freiheitsstrafe rechnen, die zwischen drei Monate und fünf Jahre beträgt. Macht der Täter dies gewerbsmäßig oder als Bandenmitglied, muss er mit einer Strafe von sechs Monaten bis zu zehn Jahren rechnen. Auch wer Kinderpornos für andere besorgt, wird mit einer Freiheitsstrafe von bis zu fünf Jahren bestraft. Werden Kinderpornos zum „eigenen Zweck“ beschafft, kostet dies Geld oder aber die Freiheit für insgesamt bis zu zwei Jahren.
Handelt es sich bei den Pornos um tier- oder gewaltpornographische Schriften, wird der Verbreiter mit einer Geldstrafe oder auch einer Freiheitsstrafe von bis zu drei Jahren bestraft. 

Ist die Verbreitung von pornographischen Schriften illegal?

Wie bereits aufgezeigt wurde, kann, wer pornographische Schriften verbreitet, in bestimmten Fällen Schwierigkeiten mit dem Gesetz bekommen. Unter Umständen macht er sich einer Straftat schuldig und muss mit einer Geldstrafe oder sogar einer Freiheitsstrafe rechnen. Durch das Gesetz soll gewährleistet werden, dass derartige Abbildungen, Filme oder Zeitschriften nicht in die Hände Minderjähriger geraten und Erwachsene nicht unaufgefordert mit derartigem Material konfrontiert werden.
Gehört man zu dieser Gruppe der „Verbreiter“ und wurde dabei erwischt, ist die rechtliche Unterstützung durch einen Strafverteidiger unabdingbar. Dieser kann dem Beschuldigten am besten helfen, aus seiner misslichen Lage so glimpflich wie möglich herauszukommen. Der Rechtsexperte führt in der Regel zunächst ein intensives Gespräch mit dem Angeklagten und gibt seine Einschätzung zur Situation ab. Gemeinsam mit seinem Mandanten wird er als nächsten Schritt eine Verteidigungsstrategie erarbeiten und während des Ermittlungsverfahrens bereits Gespräche mit der Staatsanwaltschaft führen. Sollte der Fall nicht bereits im Vorfeld geklärt werden können, vertritt der erfahrene Jurist seine Mandanten auch vor Gericht und setzt für sie ihr individuelles Recht durch.
Handlungsempfehlung: Wirft man auch Ihnen vor, sich nicht gesetzeskonform verhalten und Pornos rechtswidrig verbreitet zu haben? Verzagen Sie in einer solchen Situation nicht, sondern nehmen Sie bestenfalls sofort die Hilfe eines erfahrenen Juristen in Anspruch. Konfrontiert man Sie mit einem konkreten Tatvorwurf, sollten Sie sich selbst nicht zur Sache äußern und von Ihrem Schweigerecht Gebrauch machen. Einmal getroffene Aussagen sind nämlich nur sehr schwer wieder rückgängig zu machen. Vertrauen Sie besser auf die jahrelange Erfahrung eines Strafverteidigers und schalten Sie einen solchen möglichst schnell ein.

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