Rechtsnews 02.01.2013 Manuela Frank

Pornografischen Internetseite umsatzsteuerpflichtig

Sex sells- dies erkennen immer mehr Unternehmer und gestalten ihre Geschäftsidee getreu diesem Motto. Auch im zugrundeliegenden Fall ging es um einen Unternehmer, der eine Internetseite betreibt, auf der die User pornografische bzw. erotische Bilder und Videos kostenpflichtig erhalten können. Der Bundesfinanzhof musste nun entscheiden, ob der Unternehmer auch dann zur Zahlung der Umsatzsteuer verpflichtet ist, wenn die User in diesem Zusammenhang auf die Seiten eines anderen Unternehmers weitergeleitet werden, ohne explizit darauf hingewiesen zu werden.

Weiterleitung auf andere Internetseiten

Geklagt hatte im konkreten Fall die inländische Betreiberin einer Internetseite. Sie bot ihren Usern die Möglichkeit, erotische bzw. pornografische Videos und Bilder anzusehen. Sobald die User die besagte Internetseite aufgerufen haben, wurden sie auf die Seite eines anderen Anbieters weitergeleitet, der seinen Sitz in Spanien hat. Von dieser Seite aus wurden sie dann nochmals auf eine andere weitergeleitet, auf der sie dann letztendlich die Bilder und Videos abrufen konnten. Von diesem besagten, spanischen Unternehmen wurden Gebühren erhoben, um über die Sondernummer nebst Einwahlplattform mit Hilfe eines Webdialers das kostenpflichtige Angebot nutzen zu können. Diese Gebühren wurden über die Telefonrechnung eingezogen. Diese Entgelte wurden nach dem Abzug einer Provision an die Klägerin übermittelt. Diese Umsätze betrachtete die Klägerin als umsatzsteuerfrei. Sie vetrat die Meinung, dass eine Webseite, welche einladend auf eine andere Internetseite verweise oder auf diese weiterleite, keine Leistungserbringung gegenüber dem Nutzer darstelle.

Umsatzsteuerrechtliche Leistungsbeziehung

Dieser Ansicht war der Bundesfinanzhof allerdings nicht. Er verglich die Klägerin mit einem Unternehmen, das im eigenen Laden Produkte verkaufe. Dieses sei generell als Eigenhändler zu betrachten und die Klägerin als Betreiberin der Webseite somit als diejenige, die die offerierten gebührenpflichtigen Leistungen erbringt. Der Betreiber einer Webseite kann lediglich dann als Vermittler umsatzsteuerrechtliche Anerkennung erlangen, wenn er eindeutig vor bzw. bei Geschäftsabschluss klar macht, dass er für ein anderes Unternehmen tätig wird, dementsprechend „also in fremden Namen und für fremde Rechnung handele, und der Kunde, der dies erkannt habe, sich ausdrücklich oder stillschweigend damit einverstanden erkläre“.

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Quelle:

  • Pressemitteilung des Bundesfinanzhofs vom 7. November 2012; AZ: XI R 16/10

 

 

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