In Deutschland können Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer zur Betreuung und Erziehung ihres Kindes die sogenannte Elternzeit geltend machen. Eine Zeit, die für Arbeitgeber und Arbeitnehmer eine große Herausforderung darstellt. Zum einen muss der Arbeitgeber die fehlende Arbeitskraft kompensieren und zum anderen muss der Arbeitnehmer sich in einer neuen Rolle einfinden. Dann kann es schon einmal zu Diskussionen kommen und der ein oder andere Arbeitgeber stellt das bestehende Arbeitsverhältnis in Frage. Darf man in der Elternzeit jedoch überhaupt gekündigt werden? Alle wichtigen Infos finden Sie hier!
Arbeitnehmerin wird während der Elternzeit gekündigt
Im vorliegenden Fall wurde eine Arbeitnehmerin von ihrer Arbeitgeberin während der Elternzeit aus betriebsbedingten Gründen gekündigt.
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Das Landesarbeitsgericht Berlin-Brandenburg hat die Kündigung einer Arbeitnehmerin während der Elternzeit als wirksam erachtet und damit eine Entscheidung des Arbeitsgerichts Potsdam bestätigt. Das hierfür zuständige Integrationsamt hatte zuvor dieser Kündigung während der Elternzeit zugestimmt. Es handelt sich bei einer Änderungskündigung um eine Kündigung des Arbeitsverhältnisses verbunden mit dem gleichzeitigen Angebot der Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses zu geänderten Arbeitsbedingungen. Durch die hier angebotene Änderung sollte das Arbeitsverhältnis zu den Bedingungen und mit den Aufgaben durchgeführt werden, die die Arbeitnehmerin vor Zuweisung des nach Behauptung der Arbeitgeberin weggefallenen anderweitigen Arbeitsplatzes innehatte. Die Arbeitnehmerin hat das Änderungsangebot der Arbeitgeberin abgelehnt und sich gegen die Kündigung gewandt.
War die Kündigung wirksam?
Fraglich ist aber, ob die Kündigung wirksam war. Im Fall hat das Arbeitsgericht Potsdam die Klage abgewiesen. Das Landesarbeitsgericht hat diese Entscheidung bestätigt. Das Landesarbeitsgericht hat zur Begründung ausgeführt, dass der ursprüngliche Arbeitsplatz der Arbeitnehmerin durch eine zulässige unternehmerische Entscheidung weggefallen sei, weshalb eine Beschäftigung zu den bisherigen Bedingungen nicht mehr möglich gewesen sei.
Daher habe die Arbeitgeberin nach der Zustimmung des Integrationsamtes der Arbeitnehmerin auch während der Elternzeit kündigen und ihr die Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses zu geänderten Bedingungen anbieten dürfen. Da die Klägerin das Änderungsangebot nicht angenommen hat, wurde das Arbeitsverhältnis durch die Kündigung beendet.
Die Revision zum Bundesarbeitsgericht hat das Landesarbeitsgericht nicht zugelassen.
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Quelle:
https://www.wbs-law.de/arbeitsrecht/kuendigung/kuendigungsschutz/kuendigung-in-elternzeit/
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