Rechtsnews 26.04.2012 Julia Brunnengräber

Ist Vorverlegung des Rückflugs Reisemangel?

Ihre Urlaubstage sind den meisten Deutschen heilig. Wird z.B. eine Woche Pauschalurlaub gebucht, so will jeder Tag genutzt sein. Was aber passiert, wenn der Reiseveranstalter den Rückflug vorverlegt – sogar um mehr als 10 Stunden? Die betroffenen Urlauber ärgern sich über alle Maßen. Was sind sonstige Folgen? Das hatte der BGH zu beurteilen.

Reiseveranstalter verlegt Rückflug um mehr als 10 Stunden vor

Eine Frau klagte dagegen an, dass von ihr gefordert wurde, sich mehr als 10 Stunden früher aus dem Urlaub zu verabschieden. Kurzerhand buchte sie für sich und ihren Lebensgefährten einen anderen Flug – einen am ursprünglich vorgesehen Reisetag. Den hatte sie zunächst aus eigener Tasche bezahlt, verlangte vom Reiseveranstalter hinterher aber eine Rückerstattung der Rückflugtickets. Mehr noch: Sie wollte Schadensersatz einklagen: 480,80 € für sich selbst und 2.193,10 € für ihren Lebensgefährten, da sie einen Teil ihrer Urlaubszeit aufwenden musste, um die Rückreise selbst zu regeln. Der Fall ging bis vor den BGH.

BGH: Flug-Vorverlegung um mehr als 10 Stunden ist Reisemangel

Zwar stand auch in diesem Fall in den AGB, dass Flugzeiten kurzfristig geändert werden können. Der BGH erkennt aber in einer Flug-Vorverlegung um mehr als 10 Stunden einen Reisemangel. Tatsächlich haben die Reisenden dann das Recht, die Rückerstattung des Rückflugpreises einzufordern. Die Zeit, die Personen für die Rückflugbuchung aufwenden, stelle aber keine weitere Beeinträchtigung dar. Zwar haben die Kläger grundsätzlich Recht, aber nur unter einer Bedingung: Entweder sie hätten dem Reiseveranstalter eine Abhilfefrist setzen müssen oder diese stellt sich als entbehrlich heraus. Entbehrlich ist sie dann, „wenn der Reiseveranstalter den Reisemangel bewusst verursacht und ihn als unvermeidlich darstellt“. Der BGH übergibt den Fall zwecks dieser Prüfung deshalb an die Vorinstanz. Weniger als 10 Stunden gelten deshalb nicht als Beeinträchtigung der Reise, weil hier noch ein Gleichgewicht bei der Relation zwischen gesamter Reiseleistung und Mangelwirkung bestehe.

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  • Quelle: Pressemitteilung des Bundesgerichtshofs vom 17. April 2012, Az.: X ZR 76/11

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