Wer total betrunken sein Auto gegen einen Laternenpfahl fährt, muss damit rechnen, dass seine Versicherung die Leistung erheblich kürzt, und zwar mitunter bis auf null Prozent – oder aber er kann Glück haben. Denn bei Unzurechnungsfähigkeit scheidet das Leistungskürzungsrecht des Versicherers aus, so der Bundesgerichtshof. Ein Rechtsstreit kann schneller vom Zaun gebrochen werden, als einem manchmal lieb ist – wie der vorliegende Fall um einen Kfz-Schaden zeigt. Wer hinsichtlich der finanziellen Folgen vorsorgen will, die ein Rechtsstreit mit sich bringt, kann dies mit einer passenden Versicherungspolice tun – egal, ob per Rechtsschutzversicherung ohne Wartezeit oder mit. Im zugrundeliegenden Streitfall war ein Mann nach einem Konzertbesuch stark alkoholisiert mit seinem Auto unterwegs, wobei er das Fahrzeug gegen einen Laternenpfahl setzte. Den Schaden in Höhe von 6.400 Euro wollte er von seiner Kfz-Vollkaskoversicherung erstattet bekommen. Doch diese wollte wegen der starken Trunkenheit des Fahrers keinen einzigen Cent zahlen. Kein Alles-oder-Nichts-Prinzip mehr Früher galt: Bei grober Fahrlässigkeit gibt es keine Versicherungsleistung bzw. wird der Schadenverursacher in Regress genommen. Dieses „Alles-oder-Nichts-Prinzip“ wurde 2008 abgeschafft. Seitdem können Versicherer ihre Leistung im Versicherungsfall je nach Verschuldensgrad des Versicherten die Leistung prozentual kürzen (§ 81 Abs. 2 VVG). Bislang war aber streitig, ob nach dieser neuen Quotenregelung die Kürzung um 100 Prozent, also die vollständige Verweigerung von Versicherungsleistungen zulässig ist. Frage der Unzurechnungsfähigkeit Mit seinem Urteil hat der Bundesgerichtshof entschieden, dass in Ausnahmefällen die Leistungskürzung auf Null möglich ist, so etwa bei absoluter Fahruntüchtigkeit. Doch scheidet ein Leistungskürzungsrecht des Versicherers aus, wenn der Versicherte unzurechnungsfähig war. In dem vorliegenden Streitfall konnte man dies nicht ausschließen. Noch mehr als eine Stunde nach dem Unfall habe der Unfallfahrer eine Blutalkoholkonzentration von 2,7 Promille gehabt. Zum Unfallzeitpunkt mag sie höher gewesen sein. Bei einem Blutalkoholwert von mindestens 3,0 Promille wird von Unzurechnungsfähigkeit ausgegangen. Die Versicherung darf im Fall von grober Fahrlässigkeit die Leistung anteilig oder komplett verweigern, bei Unzurechnungsfähigkeit hätte der Versicherte die besseren Karten, da dann das Recht auf Leistungskürzung unter Umständen nicht greift. Grobe Fahrlässigkeit bereits vor der Trunkenheit? Ob nun auch in dem vorliegenden Fall von Unzurechnungsfähigkeit zu sprechen ist, muss überprüft werden. Aber selbst bei Unzurechnungsfähigkeit zum Unfallzeitpunkt kann der Vorwurf der grob fahrlässigen Handlung an ein früheres Verhalten anknüpfen. Hätte der Unfallfahrer vorher in nüchternem Zustand oder auch später, als er noch schuldfähig war, erkennen können, dass er anschließend unzurechnungsfähig sein und in diesem Zustand einen Versicherungsfall herbeiführen würde? Für diese Frage nach Fahrlässigkeit ist entscheidend, was der Trunkenheitsfahrer getan hat, um zu verhindern, dass er sich alkoholisiert hinter das Steuer setzt. Quelle:
- Pressemitteilung des Bundesgerichtshofs vom 22.06.2011
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Vollkasko und Vollrausch: Versicherung darf bei grober Fahrlässigkeit die Leistung komplett verweigern erhalten
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