Kleine Kinder bei Unfällen nicht haftbar
Bereits die allgemeine Lebenserfahrung zeigt, dass Kinder das Tagesgeschehen anders wahrnehmen, als Erwachsene. Für die Kleinen ist die Gefahrabschätzung noch nicht voll ausgeprägt. Daher kommt es regelmäßig vor, dass riskante Situationen leichtsinnig wahrgenommen werden. Dafür sind sie aber beispielsweise im Straßenverkehr schnell verunsichert- auch wenn die Situation objektiv vielleicht garnicht so schlimm ist. Dass in solchen Situationen eine volle Haftung des Kindes unangebracht ist, drängt sich doch irgendwie auf. Der Bundesgerichtshof entschied in einem Fall, dass kleine Kinder bei Unfällen nicht haftbar sind. Hintergrund ist ein vom Gesetzgeber eingeführtes Gesetz, dass dem Entwicklungsprozess eines Kindes gerecht wird.
Haftungsprivilegierung für Kinder
Maßgebend war die Klage eines Autofahrers, der einen Sachschaden bei einem Unfall erlitt, nachdem ein Kind sein Fahrrad auf die Straße hat rollen lassen. Dieser forderte Schadensausgleich von der Haftpflichtversicherung des Kindes. Die Richter urteilten jedoch, dass das Kind nicht haftbar gemacht werden könne. Der Schadensersatzanspruch des Klägers scheiterte an dem Haftungsprivileg des Beklagten nach § 828 Abs. 2 Satz 1 BGB. Diese Regelung schließt die Haftung eines Kindes für Schäden an Fahrzeugen aus, welches das siebte, aber nicht das zehnte Lebensjahr vollendet hat, sofern es nicht vorsätzlich handelte. Der Sinn dieser Norm besteht darin, dass der Gesetzgeber anerkennt, dass Kinder
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„regelmäßig überfordert sind, die besonderen Gefahren des motorisierten Straßenverkehrs zu erkennen, insbesondere die Entfernungen und Geschwindigkeiten von anderen Verkehrsteilnehmern richtig einzuschätzen und sich den Gefahren entsprechend zu verhalten. Dabei hat er sich von der Erkenntnis leiten lassen, dass Kinder in diesem Alter wegen ihres Lauf- und Erprobungsdrangs, ihrer Impulsivität, Affektreaktionen, mangelnden Konzentrationsfähigkeit und ihres gruppendynamischen Verhaltens oft zu einem verkehrsgerechten Verhalten nicht in der Lage sind.”
Überforderungssituation nötig
Das lässt die Deliktsfähigkeit bei sämtlichen Unfällen, jedoch nicht erst mit Vollendung des 10. Lebensjahres beginnen. Vielmehr geht es bei dieser Norm um sogenannte Überforderungssituationen, in denen es im motorisierten Straßen- und Bahnverkehr zu plötzlich eintretenden Schadensereignissen kommt, bei denen eben jene altersbedingten Defizite von Kindern zum Tragen kommen. Der Zusammenstoß von Kindern mit geparkten Autos fällt beispielsweise nicht unter diese Norm. Das entschied der BGH schon in einem Urteil vom 30.11.2004. Es sah im Falle der Beschädigung eines geparkten Fahrzeugs keine Auswirkung der spezifischen Gefahren des motorisierten Verkehrs und somit auch keine Überforderungssituation für das Kind.
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