Einbehaltene Gewinne von Kapitalgesellschaften wurden bis Ende des Jahres 2000 mit einem Satz von 40% besteuert. Darüber hinaus musste ein Solidaritätszuschlag geleistet werden. Falls die Gewinne jedoch zu einem späteren Zeitpunkt ausgeschüttet wurden, so minderte sich sowohl der Solidaritätszuschlag als auch die Körperschaftssteuer auf 30%. Ab dem Jahr 2001 wurde dieses Anrechnungsverfahren vom Halbeinkünfteverfahren abgelöst. Körperschaftsgewinne werden seitdem lediglich mit einem Steuersatz von anfänglich 25% und danach mit 15% versteuert. Zudem wurde das Eigenkapital dieser Gesellschaften in ein sogenanntes Körperschaftssteuerguthaben transformiert, welches innerhalb von 15-18 Jahren abbaubar ist. Falls die Kapitalgesellschaften ihre Gewinne schon vorzeitig ausschütten, reduziert sich der Solidaritätszuschlag entsprechend.
Nachteilige Änderung des Solidaritätszuschlags
Ab dem Jahr 2007 wurde eine weitere Gesetzesänderung wirksam. Von nun an können Körperschaftsteuerguthaben im Zeitraum zwischen 2008 und 2017 in zehn identischen Jahresbeträgen ausgezahlt werden. Der Solidaritätszuschlag bleibt davon unberührt. Darin sieht der BFH jedoch eine Verfassungswidrigkeit, da hierdurch die Steuerzahler benachteiligt werden, die noch die alte Regelung in Erinnerung haben und davon absehen, durch die Ausschüttung von Gewinnen ihr Körperschaftsteuerguthaben zu beantragen. Einen nachvollziehbaren Grund für diese nachteilige Änderung des Solidaritätszuschlags gibt es nach Auffassung des Bundesfinanzhofs nicht. Es muss jedoch ein erheblicher Grund des gemeinen Wohls für eine solche nachteilige Änderung vorliegen. In diesem Fall existiert ein solcher jedoch nicht. Quelle:
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Verfassungswidrige Änderung des Solidaritätszuschlags erhalten
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- Pressemitteilung des Bundesfinanzhofs vom 30. November 2011; AZ: I R 39/10
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