Rechtsnews 15.05.2013 Manuela Frank

Erwerb von „gebrauchten“ Lebensversicherungen

Eine Anlagegesellschaft betreibt kein Gewerbe, wenn sie „gebrauchte“ Lebensversicherungen auf dem US-amerikanischen Zweitmarkt erwirbt, um bei Fälligkeit die Versicherungssummen zu kassieren, selbst wenn es dabei um ein hohes Anlagevolumen geht und ein Vermittler beim Versicherungserwerb zwischengeschaltet ist. Dies entschied der Bundesfinanzhof.

Finanzamt nimmt Gewerbebetrieb an

Konkret ging es im zugrundeliegenden Fall um eine deutsche Personengesellschaft, welche „gebrauchte“ Lebensversicherungen auf dem amerikanischen Zweitmarkt kaufte, die ihr durch eine US-amerikanische Gesellschaft vermittelt wurden. Auf diesem Zweitmarkt werden Lebensversicherungen durch Versicherungsnehmer zum Erwerb angeboten, falls diese die Versicherungen nicht fortführen bzw. nicht kündigen möchten. Für die gekauften Lebensversicherungen zahlte die Klägerin die Versicherungsprämien für die restliche Vertragslaufzeit. Bei Fälligkeit kassierte sie dann die Versicherungssummen, verkaufte die Lebensversicherungen allerdings nicht weiter. Diese Aktivität der Klägerin wurde vom Finanzamt als gewerblich erachtet, was dazu geführt hätte, dass die einkassierten Versicherungssummen ohne Rücksicht auf eine Spekulationsfrist zu betrieblichen Einnahmen geführt hätten.

BFH: Nur private Vermögensverwaltung

Weder das Finanzgericht noch der Bundesfinanzhof sahen den Fall so wie das Finanzamt. Es sei nicht ersichtlich, ob die Aktivität der Klägerin mehr als nur als eine private Vermögensverwaltung angesehen werden kann. Es sei nicht ausreichend, dass sich das Finanzamt auf das Ausmaß der getätigten Rechtsgeschäfte oder auf das Anlagevermögen bzw. die Inanspruchnahme eines Vermittlers beruft. Entscheidend sei eher, dass sich die Klägerin nicht wie ein gewerblicher Dienstleister und auch nicht wie ein Händler, der sich mit der plangerechten Umschichtung von Vermögensgegenständen beschäftigt, verhält. 

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  • Quelle: Pressemitteilung des Bundesfinanzhofs vom 23. Januar 2013; AZ: IV R 32/10

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