Mit welchem Girokonto erhalte ich Zinsen auf meine Einlagen?

check24.net
Rechtsnews 15.05.2013 Manuela Frank

Erwerb von “gebrauchten” Lebensversicherungen

Eine Anlagegesellschaft betreibt kein Gewerbe, wenn sie “gebrauchte” Lebensversicherungen auf dem US-amerikanischen Zweitmarkt erwirbt, um bei Fälligkeit die Versicherungssummen zu kassieren, selbst wenn es dabei um ein hohes Anlagevolumen geht und ein Vermittler beim Versicherungserwerb zwischengeschaltet ist. Dies entschied der Bundesfinanzhof.

Finanzamt nimmt Gewerbebetrieb an

Konkret ging es im zugrundeliegenden Fall um eine deutsche Personengesellschaft, welche “gebrauchte” Lebensversicherungen auf dem amerikanischen Zweitmarkt kaufte, die ihr durch eine US-amerikanische Gesellschaft vermittelt wurden. Auf diesem Zweitmarkt werden Lebensversicherungen durch Versicherungsnehmer zum Erwerb angeboten, falls diese die Versicherungen nicht fortführen bzw. nicht kündigen möchten. Für die gekauften Lebensversicherungen zahlte die Klägerin die Versicherungsprämien für die restliche Vertragslaufzeit. Bei Fälligkeit kassierte sie dann die Versicherungssummen, verkaufte die Lebensversicherungen allerdings nicht weiter. Diese Aktivität der Klägerin wurde vom Finanzamt als gewerblich erachtet, was dazu geführt hätte, dass die einkassierten Versicherungssummen ohne Rücksicht auf eine Spekulationsfrist zu betrieblichen Einnahmen geführt hätten.

Kostenlose Erst­einschätzung zu
Erwerb von “gebrauchten” Lebensversicherungen erhalten

Füllen Sie das nachfolgende Formular aus, wenn es sich um eine realistische Anfrage handelt können Sie damit rechnen, dass sich bald ein Anwalt bei Ihnen meldet.

BFH: Nur private Vermögensverwaltung

Weder das Finanzgericht noch der Bundesfinanzhof sahen den Fall so wie das Finanzamt. Es sei nicht ersichtlich, ob die Aktivität der Klägerin mehr als nur als eine private Vermögensverwaltung angesehen werden kann. Es sei nicht ausreichend, dass sich das Finanzamt auf das Ausmaß der getätigten Rechtsgeschäfte oder auf das Anlagevermögen bzw. die Inanspruchnahme eines Vermittlers beruft. Entscheidend sei eher, dass sich die Klägerin nicht wie ein gewerblicher Dienstleister und auch nicht wie ein Händler, der sich mit der plangerechten Umschichtung von Vermögensgegenständen beschäftigt, verhält. 

  • Quelle: Pressemitteilung des Bundesfinanzhofs vom 23. Januar 2013; AZ: IV R 32/10

Sollte Ihnen dieser Beitrag geholfen haben, so können Sie uns etwas zurückgeben in dem Sie uns bei Google bewerten.

Kostengünstige Rechtsberatung durch Fachanwälte

  • Verbindliche Auskunft vom Rechtsanwalt
  • Festpreis - garantiert
  • innerhalb von 24 Stunden

Beratung durch Anwalt am Telefon

Antwort auf konkrete Fragestellung.
Spezialisierter Anwalt ruft Sie zügig an.

Zur Auswahl der Anwaltshotline 15 min. zum Festpreis ab 29€
Bernhard Müller - rechtsanwalt.com
Bernhard Müller ist Rechtsanwalt für Strafrecht
und kann Sie persönlich beraten!
In Partnerschaft mit:
Bernhard Müller - Partneranwalt der Deutschen Rechtsanwaltshotline
* alle Preise inkl. 19% MwSt, ggf. zzgl. Telefongebühren auf eine deutsche Festnetznummer
29 €* 15 Min. Telefonat buchen
  • Antwort auf eine konkrete, kurze Fragestellung
  • Geld-Zurück Garantie
Meistgekauft 49 €* 30 Min. Telefonat buchen
  • Juristische Erläuterung des Problems & Handlungsempfehlung
  • Geld-Zurück Garantie
99 €* Schriftliche Rechtsberatung buchen
  • Rechtsverbindliche, schrifltiche Antwort eines Rechtsanwalts
  • Dokumentenupload
  • Eine Rückfrage inklusive