Die Zuwendungen, welche ein Arbeitgeber macht, müssen nur dann als Arbeitslohn besteuert werden, wenn dadurch der Arbeitnehmer auch konkret entlohnt wird. Bei Leistungen im Rahmen von Betriebsveranstaltungen ist dies möglich, wenn durch diese Veranstaltungen der Kontakt zwischen den Arbeitnehmern gefördert werden soll. Die Frage, ob diese Zuwendungen steuerrechtlich zu berücksichtigen sind, hat der Bundesfinanzhof bisher damit beantwortet, dass es eine bestimmte Freigrenze (110 € pro Veranstaltung) gibt. Erst wenn diese überschritten wird, können die Zuwendungen als lohnsteuerpflichtiger Arbeitslohn angesehen werden.
Höchstbetrag muss neu bemessen werden
Nun hat der Bundesfinanzhof geurteilt, dass es nicht der Pflicht des Gerichts unterliegt, eine dauernde Anpassung der Freigrenze an die Geldentwertung vorzunehmen. Wenigstens für das Jahr 2007 bestehe die Freigrenze von 110 € noch. Allerdings verlangt der Bundesfinanzhof von der Finanzverwaltung, dass der maximale Betrag anhand des Erfahrungswissens schnellstmöglich neu bemessen werde.
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Keine Anpassung der Freigrenze an die Preisentwicklung durch den BFH
Im konkreten Fall kam es im Jahr 2007 zu einer Betriebsveranstaltung, bei der pro Teilnehmer Kosten in Höhe von 175 € entstanden sind. Das Finanzamt hat diese Kosten des Arbeitnehmers demnach als lohnsteuerpflichtig eingestuft und das Finanzgericht war der gleichen Meinung. Die Klägerin war allerdings der Ansicht, dass der Bundesfinanzhof die Freigrenze an die Preisentwicklung anpassen müsse. Dies hat der Bundesfinanzhof jedoch abgelehnt. Dennoch gab er den Hinweis, dass man lediglich die Aufwendungen des Arbeitgebers in die Freigrenze einbeziehen dürfe, welche auch Lohncharakter aufweisen. Quelle:
- Pressemitteilung des Bundesfinanzhofs vom 20. Februar 2013; AZ: VI R 79/10
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