„Dispokinese“ ist eine Schulungs- und Therapieform, die speziell für Musiker und Bühnenkünstler entwickelt wurde, um deren Sensomotorik, deren Atmung, Bewegung und damit ihre Auftrittssituation zu verbessern. Häufig leiden Musiker oder Bühnenkünstler unter Hals-, Nacken- und Schulterschmerzen, da diese Bereiche beim Musizieren oder in der darstellenden Kunst besonders stark beansprucht werden. Auch hierbei kann Dispokinese helfen. Das Hessische Finanzgericht urteilte dazu, wie Dispokinese steuerlich zu berücksichtigen ist.
Geltendmachung einer Dispokinese-Fortbildung als unbeschränkter Werbungskostenabzug?
Auch in diesem Fall musste eine Orchestermusikerin feststellen, dass ihre Hals-, Nacken- und Schulterschmerzen sie so sehr beeinträchtigen, dass ihr das Ausüben ihres Berufs als Musikerin im Orchester nicht mehr möglich war. Sie bekam eine Krankengymnastik verordnet und machte eine Dispokinese-Fortbildung. Diese wollte sie steuerlich absetzen; als unbeschränkten Werbungskostenabzug (§ 9 EStG). Sie argumentierte, dass ihr die Übungen, die sie bei solch einer Fortbildung erlernt, dabei helfen, bessere Leistungen in ihrem Beruf zu erbringen, wodurch ihre Einnahmen und überhaupt die Erhaltung ihres Berufs sichergestellt werden könnten.
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Aufwendungen für „Dispokinese“ stellen Krankheitskosten dar erhalten
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FG: Beschränkte Geltendmachung möglich
Das Hessische Finanzgericht entschied aber, dass es sich bei den Aufwendungen für diese Fortbildung beziehungsweise Therapie der Dispokinese um Krankheitskosten handelt, die steuerlich nur beschränkt als außergewöhnliche Belastung geltend gemacht werden können und stützt sich damit auf § 33 des Einkommenssteuergesetzes (EStG). Die Klägerin habe die Dispokinese-Fortbildung nämlich deshalb gemacht, um ihren gesundheitlichen Zustand zu verbessern. Es war nicht nur und nicht vorrangig darum gegangen, ihr Musizieren zu verbessern, weshalb die Aufwendungen keine Werbungskosten sind. Krankheitskosten sind es aber, die steuerlich beschränkt abgezogen werden können.
- Quelle: Pressemitteilung des Hessischen Finanzgerichts vom 18. Oktober 2012, Az.: VI R 37/12
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